705.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 265 ausgegeben am 19. Dezember 2006
Verordnung
vom 12. Dezember 2006
über die Abänderung der Gebäudeversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 21 des Gesetzes vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG), LGBl. 2005 Nr. 20, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Januar 2005 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung; GVersV), LGBl. 2005 Nr. 21, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 und 3
1) Die anspruchsberechtigte Person muss folgende Selbstbehalte tragen:
a) bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 500 Franken;
b) bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis 10 % der Entschädigung, mindestens aber 1 000 Franken und höchstens 10 000 Franken;
c) bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 % der Entschädigung, mindestens aber 2 500 Franken und höchstens 50 000 Franken;
d) bei der Versicherung von Gebäuden:
1. die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 % der Entschädigung, mindestens aber 1 000 Franken und höchstens 10 000 Franken,
2. die allen übrigen Zwecken dienen: 10 % der Entschädigung, mindestens aber 2 500 Franken und höchstens 50 000 Franken.
3) Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2 500 Franken und höchstens 50 000 Franken.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
b) Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
Art. 10 Abs. 1
1) Die Versicherungsunternehmen übermitteln der FMA jährlich die Daten über die Feuer- und Elementarschadenversicherung. Die FMA verarbeitet sie zu einer aussagefähigen Statistik über den Verlauf der gesamten Feuer- und Elementarschadenversicherung. Die Statistik gibt insbesondere Aufschluss über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfs-Schadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Haftungsbegrenzung nach Art. 7 geführt haben. Die nicht unter die Versicherungspflicht fallenden Elementarschäden nach Art. 4 Abs. 3 gehen nicht in die Statistik ein.
Art. 13 Abs. 2
2) Die einzelnen Versicherungsunternehmen haben auf Aufforderung der FMA den auf sie entfallenden Anteil am Gesamtbeitrag jährlich zu entrichten. Spätestens bis zum Ende des dritten Quartals des Jahres überweist die FMA den Gesamtbeitrag an die Landeskasse zugunsten der Stiftung für den Brandschutz und das Löschwesen in Vaduz.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef