| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 279
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ausgegeben am 21. Dezember 2006
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Gesetz
vom 22. Juni 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 218, wird wie folgt abgeändert:
Verfahren
1) Die Veranlagung und der Bezug der Hundesteuer erfolgt durch die Gemeindesteuerkasse.
2) Die Veranlagung erfolgt jährlich bis zum 15. Februar auf der Grundlage der im Hundeverzeichnis erfassten Hunde.
3) Entsteht die Steuerpflicht nach dem ordentlichen Kontrolltermin, so ist innerhalb von 10 Tagen der Erwerb des Hundes anzumelden und die Steuer zu bezahlen. Entsteht die Steuerpflicht nach dem 1. Juli, ist die Steuer zur Hälfte zu entrichten.
4) Wird ein Hund, für den die Steuer bereits entrichtet wurde, durch einen anderen Hund ersetzt, so ist für das betreffende Jahr die Hundesteuer nicht neuerlich zu entrichten.
5) Gegen die Veranlagung der Hundesteuer kann innert 30 Tagen ab Zustellung der Steuerrechnung oder Veranlagungsverfügung Einsprache bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 23 sinngemäss Anwendung. Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Art. 23 bis 25 sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef