952.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006 |
Nr. 281 |
ausgegeben am 22. Dezember 2006 |
Verordnung
vom 5. Dezember 2006
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
In Art. 4 bis 7 gelten als:
b) multilaterale Entwicklungsbanken:
1. die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD);
2. die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation, IFC);
3. die Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter American Development Bank, IADB);
4. die Asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank, AsDB);
5. die Afrikanische Entwicklungsbank (African Development Bank, AfDB);
6. der Wiedereingliederungsfonds des Europarates (The Council of Europe Resettlement Fund);
7. die Nordische Entwicklungsbank (Nordic Investment Bank);
8. die Karibische Entwicklungsbank (Caribbean Development Bank);
9. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD);
10. der Europäische Investitionsfonds (European Investment Fund);
11. die interamerikanische Investitionsgesellschaft (Inter-American Investment Corporation);
12. die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (The Multilateral Investment Guarantee Agency);
Aufgehoben
Aufgaben der Geschäftsführung
1) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Finanzgesellschaft zu bilden.
2) Für die Organisation und die Behandlung von Risiken, insbesondere des Kredit- und Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos, der Verbriefungsrisiken, des Zinsänderungsrisikos, des operationellen Risikos und des Liquiditätsrisikos hat die Geschäftsführung die Vorgaben gemäss Art. 21b zu beachten.
3) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäss Art. 7a des Bankengesetzes und Abs. 1 und 2 sowie Art. 21b in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Vorgaben für das Risikomanagement
1) Banken und Finanzgesellschaften treffen Regelungen für die Funktionentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenskonflikten. Anhang 4.3 (Richtlinien zur Internen Kontrolle) ist zu beachten.
2) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben:
a) die Gewährung von Krediten hat nach soliden und klar definierten Kriterien zu erfolgen;
b) die Verfahren für die Bewilligung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar zu regeln;
c) für die laufende Verwaltung und Überwachung der Kredite, einschliesslich die Erkennung und die Verwaltung von Problemkrediten und die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, sind wirksame Systeme einzusetzen;
d) die Diversifizierung der Kreditportfolios hat den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie der Bank angemessen zu sein;
e) das Risiko, dass die von der Bank eingesetzten, aufsichtsrechtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, ist mittels schriftlicher Richtlinien zu adressieren und zu steuern.
Die Anhänge 4.1 (Richtlinien für das Management des Länderrisikos) und 4.5 (Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandgesicherten Krediten) sind zu beachten.
3) Das Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko, welches aus Krediten an dieselbe Gegenpartei, an Gruppen verbundener Gegenparteien und an Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Dienstleistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Grosskrediten (z. B. an eine einzige Gegenpartei) erwächst, ist mittels schriftlicher Richtlinien zu adressieren und zu steuern.
4) Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen die Bank als Originator oder Betreuer auftritt, sind mittels angemessener Vorschriften und Verfahren zu messen und zu adressieren, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Managemententscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt. Banken, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, müssen über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmässigen als auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
5) Zur Messung und Steuerung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken sind Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. Insbesondere zur Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken im Bankenbuch sind entsprechende Systeme einzuführen; Anhang 4 (Richtlinien zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken) ist zu beachten.
6) Zur Messung und Steuerung operationeller Risiken, einschliesslich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, sind Richtlinien zu erlassen. Darin ist unter anderem auch festzulegen, was als operationelles Risiko gilt. Ausserdem sind Ausweich- und Notfallpläne aufzustellen, die sicherstellen, dass die Bank oder Finanzgesellschaft ihre Tätigkeit ohne Unterbruch aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten. Anhang 4.2 (Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten) und Anhang 4.4 (Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge) sind zu beachten.
7) In Bezug auf das Liquiditätsrisiko sind Richtlinien für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs zu erlassen. Alternativszenarien sind in Betracht zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmässig zu überprüfen. Ausweichpläne zur Bewältigung von Liquiditätskrisen sind aufzustellen.
i) die Kunden über die Datenverarbeitung im Ausland gemäss Anhang 6 informiert werden.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a, d, g und u sowie Abs. 2 Bst. a und b
1) Im Revisionsbericht sind regelmässig und im Einzelnen die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte, wenn nötig mit Zahlenangaben, zu behandeln:
a) Eigenmittel gemäss der Eigenmittelverordnung;
d) Risikoverteilung gemäss der Eigenmittelverordnung;
g) Risikomanagement und Risikolage (Art. 7a des Bankengesetzes und Art. 21a und 21b dieser Verordnung), insbesondere Zusammenstellung aller Risiken aus Ausserbilanzgeschäften und festen Termingeschäften und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zur Deckung der Risiken vorhandenen Wertberichtigungen und Rückstellungen;
u) Modellansatz für die Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken gemäss der Eigenmittelverordnung.
2) Zu den in Abs. 1 Bst. a, d, p und o aufgeführten Punkten ist insbesondere Stellung zu nehmen:
a) zur Einhaltung der Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken nach dem Standard- und/oder dem Modellansatz gemäss der Eigenmittelverordnung. Wird die De-Minimis-Regel in Anspruch genommen, ist die dauernde Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte zu bestätigen;
b) zur Angemessenheit und zum Funktionieren der internen Kontrolle der Klumpenrisiken (Art. 101 Abs. 1 ERV) sowie zur Angemessenheit der internen Beschränkung der für die Bank oder Finanzgesellschaft wesentlichen Marktrisiken (Art. 118 ERV); ausserdem ist die Entwicklung der Klumpenrisiken zu würdigen (Art. 101 Abs. 1 ERV);
Aufgehoben
Ziff. I Bst. A Ziff. 3 Abs. 2, Ziff. II Bst. C Ziff. 10 Abs. 3 und Ziff. 12 Abs. 4
2) Die Richtlinien sind auch auf Gruppengesellschaften anwendbar, die aufgrund der Eigenmittelvorschriften (Art. 41a des Bankengesetzes) konsolidierungspflichtig sind.
10. Grundsatz 6: Kundenorientierung
3) Die Kunden sind mit besonderem Schreiben und detailliert zu informieren und auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen, bevor im Rahmen einer Outsourcing-Lösung Daten über Kunden ins Ausland (vgl. Grundsatz 8) gehen. In diesem Fall muss den Kunden die Möglichkeit offeriert werden, innert einer angemessenen Frist und ohne Nachteile die Vertragsverhältnisse abzubrechen. Die besondere Informationspflicht entfällt, wenn die ins Ausland ausgelagerten Daten keine Rückschlüsse auf die Identität eines Kunden zulassen.
12. Grundsatz 8: Auslagerungen ins Ausland
4) Aufgehoben
Umsetzung von EWR-Vorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" (
ABl. Nr. L 24 vom 28.04.2004, S. 44), der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (
ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) sowie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (
ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Hinsichtlich der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften finden die Übergangsbestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 5. Dezember 2006 Anwendung.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 21a, 21b und 46 Abs. 1 Bst. a, d, g und u sowie 2 Bst. a und b sowie die Aufhebung der Art. 4 bis 7a, 19 bis 20 und des Anhangs 1 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef