| 822.101.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 2
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ausgegeben am 12. Januar 2007
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Verordnung
vom 9. Januar 2007
über die Abänderung der Verordnung V zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer)
Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer), LGBl. 2005 Nr. 69, wird wie folgt abgeändert:
6) Der Unterricht, zu dessen Besuch der Jugendliche im Rahmen der Ausbildung verpflichtet ist, gilt als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit gilt der Nachhilfeunterricht.
3) Die Verrichtung vertraglich vereinbarter und/oder berufs- oder branchenüblicher Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kann nach Abs. 2 bewilligt werden, wenn vor Aufnahme der Arbeit und danach in regelmässigen Abständen ein Arztzeugnis die Eignung für die Ausübung der Tätigkeit bestätigt. Die Arbeit zwischen 24 Uhr und 4 Uhr ist verboten.
3a) Jugendliche dürfen zum Zweck einer anerkannten Berufsbildung im Gesundheits- und Krankenpflegedienst unter Aufsicht einer verantwortlichen, erwachsenen und qualifizierten Person zwischen 22 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Jahr nicht mehr als 30 und pro Monat nicht mehr als fünf betragen. Die Leistung aufeinander folgender Nachtdienste ist nicht zulässig. Nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.
Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Eine Liste der Berufe, für welche die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit sowie vom Verbot der Sonntagsarbeit zum Erreichen des Berufsziels im Umfang der dort angeführten Grenzen anerkannt ist, ist im Anhang 2 aufgeführt. Halten sich die Arbeitgeber an die festgelegten Bedingungen, so sind sie von der Bewilligungspflicht für die Lehrlinge befreit.
Wöchentliche Ruhezeit
Jugendliche haben innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen Anspruch auf zwei Ruhetage, welche nach Möglichkeit aufeinander folgend zu gewähren sind. Die wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 36 aufeinander folgende Ruhestunden betragen.
Anhang 2 Ziff. 2 Bst. a, Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4
2. Die Rahmenbedingungen zur Befreiung der Bewilligungspflicht in Hotels, Restaurants und Cafés sind Folgende:
a) Servicefachangestellter, Koch und Gastronomiefachassistent und Hotelfachassistent ab vollendetem 15. Lebensjahr dürfen bis 24 Uhr beschäftigt werden;
3. Die Rahmenbedingungen zur Befreiung der Bewilligungspflicht in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien sind Folgende:
a) Bäcker, Konditor und Confiseur dürfen ab vollendetem 15. Lebensjahr um 4 Uhr zu arbeiten beginnen;
4. Die Rahmenbedingungen zur Befreiung der Bewilligungspflicht bei Jugendlichen, die im Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege tätig sind, sowie bei Hauswirtschaftern und Tierpflegern sind Folgende:
a) Jugendliche ab vollendetem 15. Lebensjahr dürfen einen Sonntag pro Monat arbeiten; zusätzlich sechs Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern diese Sonntage und Feiertage nicht aufeinander folgen;
b) Jugendliche ab vollendetem 17. Lebensjahr dürfen einen Sonntag auf zwei Wochen arbeiten; zusätzlich sechs Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen, sofern dieses Sonntage und Feiertage nicht aufeinander folgen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32h.01).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef