| 314.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 49
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ausgegeben am 21. Februar 2007
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Gesetz
vom 14. Dezember 2006
über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist oder eine der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung genannten Übertretungen darstellt, wenn weitere Massnahmen, insbesondere nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 6b nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
1) Nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind oder eine der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung genannten Übertretungen darstellen, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozessordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 22b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.
Auf die §§ 6a Abs. 1 und 6b Abs. 1 finden die Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2006 über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), LGBl. 2006 Nr. 101, Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef