| 411.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 76
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ausgegeben am 23. April 2007
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Verordnung
vom 17. April 2007
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 28 Abs. 1 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, wird wie folgt abgeändert:
e) Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler.
Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler
1) Auf Antrag des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes kann die Regierung Leistungs- und Spitzensportlern zum Zweck der Vorbereitung auf und Teilnahme an olympischen Wettkämpfen einen Urlaub von insgesamt eineinhalb Jahren bei einer Besoldung von höchstens 20 Wochen gewähren, wenn:
a) die Voraussetzungen und Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c bzw. d des Sportgesetzes sowie Art. 9 ff. bzw. 25 ff. der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport erfüllt sind;
b) der Nachweis erbracht wird, dass keine sportdisziplinarischen Vergehen begangen wurden;
c) keine Beanstandungen in der bisherigen beruflichen Arbeit vorliegen; und
d) eine gleichwertige Stellvertretung sichergestellt ist.
2) Die Kosten für die Besoldung nach Abs. 1 trägt vollumfänglich das Land.
3) Über den Stand und Verlauf der Vorbereitung ist dem Ressort Sport von den Leistungs-bzw. Spitzensportlern regelmässig Bericht zu erstatten.
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Februar 2007 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef