0.110.035.45
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 83 ausgegeben am 30. April 2007
Kundmachung
vom 24. April 2007
des Beschlusses Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 64/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2006 vom 10. März 2006 geändert1.
2. Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Das sehr kleine Gebiet sowie die Gesamteinwohnerzahl von Liechtenstein und die daraus resultierende besondere Marktstruktur im Verkehrsbereich und im Bereich der praktischen Schulung für Fahrer sind zu berücksichtigen.
4. Die geringe Anzahl Verkehrsunternehmen in Verbindung mit der geringen Anzahl Lastwagenfahrer, die in Liechtenstein beschäftigt sind und/oder dort ihren regulären Wohnsitz haben und die beschränkte Anzahl Fahrer, die nach Richtlinie 2003/59/EG zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, sind zu berücksichtigen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 36 (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates, gestrichen) wird die folgende Nummer eingefügt:
"36a. 32003 L 0059: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 9 wird folgender Absatz angefügt:
"Fahrer nach Art. 1, die ihren regulären Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen."
b) Die EFTA-Staaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen:
i) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. c betreffend Seite 1 des Nachweises nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes angefügt:
"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Nachweis ausstellt, in einem elliptischen Kreis gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis). Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:
IS: Island
FL: Liechtenstein
N: Norwegen"
ii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch "EWR-Modell" ersetzt.
iii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises Folgendes angefügt:
"atvinnuskírteini ökumanns
yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov"
iv) Nummer 2 Bst. f des Anhangs II betreffend Seite 1 des Nachweises ist nicht auf die EFTA-Staaten anwendbar.
v) In Anhang II werden unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises die Wörter "oder Spanisch" durch "Spanisch, Isländisch oder Norwegisch" ersetzt.
vi) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises folgender Absatz angefügt:
"Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung ("yrkessjåførbevis") als auch die neunorwegische Sprachfassung ("yrkessjåførprov") zu verstehen."
2. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)."
3. Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)."
4. Der Wortlaut von Nummer 22 (Richtlinie 76/914/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 10. September 2009 gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/59/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

2   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

3   Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.