| 823.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007 |
Nr. 103 |
ausgegeben am 9. Mai 2007 |
Gesetz
vom 15. März 2007
über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
3) Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunftspflicht gegenüber der dreigliedrigen Kommission nach § 1173a Art. 111b ABGB.
Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsvertragsrecht
1) Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, insbesondere über Lohn- und Arbeitszeit, einhalten.
2) Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, der Beiträge an Ausgleichskassen oder ähnliche Einrichtungen regelt, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, ausser wenn dieser nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet. Die Regierung kann mit der Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit Bestimmungen darüber erlassen, ab welcher Mindesteinsatzdauer die Arbeitsverhältnisse einer solchen Regelung zu unterstellen sind.
3) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch auf den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und auf weitere Leistungen, die mit den Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen finanziert werden.
4) Das im allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei erheblichen Verstössen muss es dem Amt für Volkswirtschaft Meldung erstatten. Es kann zudem dem fehlbaren Verleiher nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe oder die Kontrollkosten auferlegen.
5) Der Verleiher kann von der Regierung die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen; das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss.
6) Der Verleiher muss gegenüber dem Arbeitnehmer die Bestimmungen des zwingenden Normalarbeitsvertragsrechts einhalten, die für den Einsatzbetrieb gelten.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef