Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 86" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 59".
b) In Art. 3 Abs. 8 erhält der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" folgende Fassung: "Interessen der Vertragsparteien".
c) In Art. 3 Abs. 8 erhält der Ausdruck "Art. 86 des Vertrags" folgende Fassung: "Art. 59 des EWR-Abkommens".
d) Unter Art. 10 wird folgender Wortlaut angefügt: "Diese Bestimmung gilt nicht für Liechtenstein."
e) In Art. 23 Abs. 8 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 82" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 54".
f) In Art. 26 Abs. 1 wird an den letzten Satz Folgendes angefügt: "sowie Island".
g) Art. 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Ein EFTA-Staat, der nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Art. 21 Abs. 1 Bst. b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 gewährt werden."
h) Island wird als kleines isoliertes Netz im Sinne des Art. 2 Abs. 26 angesehen. Die Ausnahmeregelung nach Art. 15 ist daher entsprechend anzuwenden.