0.110.035.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 108 ausgegeben am 11. Mai 2007
Kundmachung
vom 8. Mai 2007
des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2005
Zustimmung des Landtags: 15. März 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 146/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 vom 8. Juli 2005 geändert1.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG4, berichtigt in ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie 2003/54/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 90/547/EWG6 und mit der Richtlinie 2003/55/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 91/296/EG7 aufgehoben, und beide Richtlinien sind folglich aus dem Abkommen zu streichen.
7. Mit der Entscheidung 2003/796/EG der Kommission wird die Entscheidung 92/167/EWG8 der Kommission, die die Rechtsgrundlage für die derzeitige Anlage 4 zu Anhang IV des Abkommens bildet, aufgehoben und letztere ist folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)."
2. Nach Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"20. 32003 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Aufgaben nach Art. 12 Abs. 2 werden von den Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten für diese Staaten erledigt.
b) Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter in die Sitzungen des nach Art. 13 eingerichteten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten werden umfassend an der Arbeit des Ausschusses beteiligt, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
21. 32003 D 0796: Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34).
22. 32003 L 0054: Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 86" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 59".
b) In Art. 3 Abs. 8 erhält der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" folgende Fassung: "Interessen der Vertragsparteien".
c) In Art. 3 Abs. 8 erhält der Ausdruck "Art. 86 des Vertrags" folgende Fassung: "Art. 59 des EWR-Abkommens".
d) Unter Art. 10 wird folgender Wortlaut angefügt: "Diese Bestimmung gilt nicht für Liechtenstein."
e) In Art. 23 Abs. 8 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 82" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 54".
f) In Art. 26 Abs. 1 wird an den letzten Satz Folgendes angefügt: "sowie Island".
g) Art. 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Ein EFTA-Staat, der nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Art. 21 Abs. 1 Bst. b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 gewährt werden."
h) Island wird als kleines isoliertes Netz im Sinne des Art. 2 Abs. 26 angesehen. Die Ausnahmeregelung nach Art. 15 ist daher entsprechend anzuwenden.
23. 32003 L 0055: Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.07.2003, S.57), berichtigt in ABl. L 16 vom 23.1.2004, S.74.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 86" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 59".
b) In Art. 3 Abs. 5 wird der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" durch den Ausdruck "Interessen der Vertragsparteien" ersetzt.
c) In Art. 3 Abs. 5 erhält der Ausdruck "Art. 86 des Vertrags" folgende Fassung: "Art. 59 des EWR-Abkommens".
d) Unter Art. 9 wird folgender Wortlaut angefügt: "Diese Bestimmung gilt nicht für Liechtenstein."
e) In Art. 17 Abs. 2 wird am Ende des letzten Satzes Folgendes angefügt: "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung."
f) In Art. 25 Abs. 8 erhält der Ausdruck "der Vertrag, insbesondere Art. 82" folgende Fassung: "das EWR-Abkommen, insbesondere Art. 54".
g) Norwegen wird ab dem 10. April 2004 als entstehender Markt im Sinne des Art. 2 Abs. 31 angesehen. Die Ausnahmeregelung nach Art. 28 Abs. 2 ist daher entsprechend anzuwenden.
h) Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter in die Sitzungen des nach Art. 30 eingerichteten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten werden umfassend an der Arbeit des Ausschusses beteiligt, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein."
3. Der Wortlaut der Nummern 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates), 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
4. Der Wortlaut der Anlagen 2, 3 und 4 wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1228/2003, der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG, berichtigt in ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 74, sowie des Beschlusses 2003/796/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 34.

2   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

3   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

4   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

5   ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

6   ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30.

7   ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37.

8   ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 43.

9   Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.