| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 138
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ausgegeben am 27. Juni 2007
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Gesetz
vom 25. April 2007
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vom 1. Juni 1811, LGBl. 1967 Nr. 34, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 773a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Pflichtteilsminderung
1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.
3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
§ 773a ABGB ist anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni 2007 errichtet wurde.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef