| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 148
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ausgegeben am 29. Juni 2007
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Gesetz
vom 26. April 2007
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6 Uhr und nach 23 Uhr Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. Die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Heimarbeiters so zu bemessen, dass er täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss.
In Abs. 1 wird nach "Art. 90 Abs. 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)" Folgendes eingefügt:
Art. 92a (Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit)
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32h.01).
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef