| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 181
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ausgegeben am 26. Juli 2007
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Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.
2) Gleichgestellt sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef