| 831.401 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 241
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ausgegeben am 7. September 2007
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Verordnung
vom 4. September 2007
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, wird wie folgt abgeändert:
Anlagevorschriften für Freizügigkeitsleistungen bei Banken
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten angelegt werden in:
a) Investmentunternehmen (Fonds) für Wertpapiere im Sinne von Art. 3 Bst. a des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) in Verbindung mit Art. 40 und 41 IUG oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR;
b) Investmentunternehmen für andere Werte im Sinne von Art. 3 Bst. b IUG in Verbindung mit Art. 42 und 43 IUG oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44 IUG. Die Einschränkungen für Investmentunternehmen für Wertpapiere gemäss Art. 37 bis 50 der Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) finden sinngemäss Anwendung.
2) Für die Anlage der Freizügigkeitsleistung gelten folgende Einschränkungen:
a) der Aktien-Anteil darf höchstens 30 % betragen;
b) in den Fonds sind nur Obligationen mit einem Investment Grade Rating zugelassen;
c) der Fremdwährungsanteil abweichend von Schweizer Franken oder Euro darf höchstens 30 % betragen. Fremdwährungsabsicherungen in den Fonds sind ohne Beschränkung möglich.
3) Das TER (Total Expense Ratio) und die Transaktionskosten haben unter Berücksichtigung des Fonds-Typs angemessen tief zu sein. Zusätzliche Kosten, mit Ausnahme von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie Depotgebühren bei der Ausgabe von Drittfonds, dürfen dem Versicherten nicht weiterbelastet werden.
4) Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen hat mindestens einmal pro Woche zu erfolgen.
5) Die Bank hat den Kunden anlässlich der Anlage der einbezahlten Freizügigkeitsleistung über das Risikoprofil der ausgewählten Anlagen sowie einmal pro Jahr angemessen über die Performance zu informieren.
6) Die Banken melden der FMA jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres die erforderlichen statistischen Angaben betreffend Freizügigkeitskonti sowie die im Berichtsjahr angebotenen Fonds im Sinne dieser Bestimmung.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef