| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 265
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ausgegeben am 31. Oktober 2007
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Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.
4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;
1) ... Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens, oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn es dazu führt, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.
2) ... Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
1) ... Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
3) ... Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
4) ... Dieses Wahlrecht darf von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
2) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.
Überschriften vor Art. 1131
3. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige
1. Unterabschnitt
Banken und Wertpapierfirmen
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Banken oder Wertpapierfirmen sind.
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef