| 314.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
|
Nr. 293
|
ausgegeben am 21. November 2007
|
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Einschränkung der Untersuchungshaft
1) Über Jugendliche ist die Untersuchungshaft nicht zu verhängen oder fortzusetzen, wenn an ihre Stelle als gelinderes Mittel der Verbleib des Jugendlichen in der eigenen Familie oder die Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Familie oder in einer geeigneten Anstalt treten kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
2) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon sechs Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat, ohne dass die Schlussverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
3) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder enthaftet werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bestellter Bewährungshelfer und das Amt für Soziale Dienste zu verständigen. Eine Verständigung des Erziehungsberechtigten hat zu unterbleiben, wenn diesem eine Mitwirkung an der strafbaren Handlung zur Last liegt.
4) Während der Untersuchungshaft sind jugendliche soweit möglich von erwachsenen Häftlingen fernzuhalten. Jugendliche Untersuchungsgefangene sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft ist die Verteidigung des Jugendlichen jedenfalls notwendig.
1) Der neu gefasste § 19 Abs. 2 (Höchstdauer der Untersuchungshaft) ist auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wurde.
2) Bei Jugendlichen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des neu gefassten § 25 Abs. 3 vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef