| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 332
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ausgegeben am 19. Dezember 2007
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Gesetz
vom 24. Oktober 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und e
2) Von dem gemäss Abs. 1 ermittelten steuerbaren Erwerb dürfen abgezogen werden:
b) für jedes minderjährige, unter der Obsorge oder tatsächlichen Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug gemäss nachstehendem Bst. c zusteht, ein Betrag von 9 000 Franken;
e) die Beträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. d fallenden Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 7 000 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, höchstens 3 500 Franken für allein stehende Steuerpflichtige sowie höchstens 2 100 Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäss Bst. b ein Abzug zusteht;
Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 2008 für die das Jahr 2007 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef