| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 338
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ausgegeben am 19. Dezember 2007
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Gesetz
vom 24. Oktober 2007
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 218, wird wie folgt abgeändert:
Kapital- und Ertragssteuer
1) Von der Kapital- und Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die Gesellschaft oder das Unternehmen den Sitz oder die Betriebsstätte hat, einen Anteil von 40 %.
2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 40 % der Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde entsprechend gekürzt.
3) Befinden sich Sitz oder Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von 20 % erhält. Wenn die Gesellschaft oder das Unternehmen an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen werden.
4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen Gesellschaft, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte, beschäftigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche relevanten Grösse zu berechnen.
5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den Gemeinden in den Fällen gemäss Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerverwaltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde gemäss Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeindeanteils auf die betroffenen Gemeinden gemäss Abs. 4.
2) Der Ansatz dieses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozenten der Landessteuer vom Gemeinderat festgesetzt, darf aber 150 % nicht unterschreiten und 250 % nicht übersteigen.
Dieses Gesetz ist erstmals für die Berechnung der Gemeindeanteile an der Kapital- und Ertragssteuer im Jahr 2008 anwendbar.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef