173.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 347 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Richterdienstgesetz (RDG)
vom 24. Oktober 2007
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte und die Richteramtsanwärter.
Art. 2
Richter
1) Richter im Sinne dieses Gesetzes sind die vollamtlichen, nebenamtlichen und Ad-hoc-Richter des Fürstlichen Landgerichtes, des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes.
2) Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie sind nur dem Recht verpflichtet.
3) Richter sind unabsetzbar und unversetzbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 3
Ad-hoc-Richter
1) Wenn ein Gericht in seiner Funktion wesentlich beeinträchtigt ist, so kann auf Antrag des zuständigen Gerichtspräsidenten ein Ad-hoc-Richter bestellt werden.
2) Die Bestellung von Ad-hoc-Richtern kann befristet auf Zeit oder zur Erledigung eines einzelnen oder mehrerer Geschäfte erfolgen. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichtes.
3) Das Verfahren zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz. Eine öffentliche Ausschreibung der Ad-hoc-Richterstelle erfolgt nicht.
4) Zum Ad-hoc-Richter kann ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse des zu ersetzenden Richters erfüllt.
Art. 4
Richteramtsanwärter
Richteramtsanwärter sind Angestellte im richterlichen Vorbereitungsdienst.
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Dienstrecht
A. Richterlicher Vorbereitungsdienst
1. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 6
Anwendbares Recht
Das Dienstverhältnis der Richteramtsanwärter richtet sich nach dem Staatspersonalgesetz, soweit dieses Gesetz oder das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7
Begründung des Dienstverhältnisses
1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt mit der Anstellung durch die Regierung. Die Stellen für den richterlichen Vorbereitungsdienst sind in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben.
2) Die Anstellung erfolgt auf Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten. Zu diesem Zweck prüfen die Gerichtspräsidenten die Bewerbungsunterlagen und können an der Begutachtung der Bewerber teilnehmen.
3) Für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten folgende Erfordernisse:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) volle Handlungsfähigkeit;
c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
d) Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Liechtenstein.
Art. 8
Dienstzeit
Die dienstliche Anwesenheit der Richteramtsanwärter hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
Art. 9
Beendigung des Dienstverhältnisses
1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes.
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.
3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen:
a) Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
b) unbefriedigender Arbeitserfolg;
c) pflichtwidriges Verhalten im oder ausser Dienst.
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten das Dienstverhältnis fristlos auflösen.
2. Ausbildung der Richteramtsanwärter
Art. 10
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Er kann bei Bedarf, insbesondere bei ordnungsgemässer Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters, bis zur Ernennung zum Landrichter verlängert werden.
2) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen.
3) Mindestens sechs Monate des richterlichen Vorbereitungsdienstes sind beim Landgericht zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei der Staatsanwaltschaft oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung im Ausland abgelegt werden.
Art. 11
Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten.
2) Der Landgerichtspräsident hat den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem leitenden Staatsanwalt herzustellen.
3) Die Richteramtsanwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
Art. 12
Beurteilung des Ausbildungsstandes
1) Alle mit der Ausbildung der Richteramtsanwärter betrauten Richter oder Staatsanwälte haben deren Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen.
2) Im Hinblick auf die Eignung für den Richterberuf sind zu beurteilen:
a) die fachlichen Kenntnisse insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
b) die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe;
c) der Fleiss, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
d) die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
e) die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, soweit erforderlich, die Kenntnis von Fremdsprachen;
f) das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien.
3) Auf ihr Ersuchen ist den Richteramtsanwärtern durch den Landgerichtspräsidenten Einsicht in die Beurteilung zu gewähren.
B. Ernennung zum Richter
Art. 13
Ernennungsverfahren
Das Verfahren zur Ernennung der Richter richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
Art. 14
Ernennungserfordernisse für vollamtliche Richter
1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 und 3 folgende Erfordernisse zu erfüllen:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) volle Handlungsfähigkeit;
c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
d) Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt oder als Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig waren.
3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit:
a) österreichische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Richter oder Staatsanwalt tätig waren;
b) schweizerische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Richter oder Gerichtsschreiber tätig waren;
c) schweizerische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren.
Art. 15
Ernennungserfordernisse für nebenamtliche Richter
1) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 folgende Erfordernisse zu erfüllen:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) volle Handlungsfähigkeit.
2) Soweit das Gerichtsorganisationsgesetz für nebenamtliche Richterfunktionen die Rechtskundigkeit vorschreibt, kann das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit entfallen.
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.
Art. 16
Amtsdauer
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt.
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich.
Art. 17
Ernennungsdekret
1) Die Richter werden vom Landesfürsten ernannt. Er fertigt darüber ein Dekret aus.
2) Im Dekret wird der Tag des Amtsantritts festgelegt.
Art. 18
Diensteid
1) Die Richter schwören vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
2) Für die Abnahme des Diensteides der Richter ist der Regierungschef zuständig.
C. Rechte und Pflichten der Richter
Art. 19
Allgemeine Pflichten
1) Die Richter sind dem Staat zur Treue verpflichtet und haben die in Liechtenstein geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.
2) Soweit sich die Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen wahrzunehmen.
3) Die Richter sind verpflichtet, bei der Ausbildung der Richteramtsanwärter, der Rechtspfleger und der Gerichtspraktikanten mitzuwirken. Sie nehmen auf Einladung des zuständigen Gerichtspräsidenten sowie nach Massgabe der Geschäftsverteilung an der Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Vernehmlassungen, die den Geschäftsbereich des Gerichtes betreffen, teil.
4) Die Richter haben sich im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte.
Art. 20
Verschwiegenheitspflicht
1) Die Richter sind über alle ihnen ausschliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht im Verhältnis ausser Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
3) Die Richter dürfen ihre Ansicht über die von ihnen zu erledigenden Rechtssachen ausserdienstlich nicht äussern.
Art. 21
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
1) Haben die Richter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen, so haben sie dies unter Mitteilung des Gegenstandes der anbegehrten Aussage ihrer Dienstaufsichtsbehörde zu melden.
2) Überwiegt das Interesse an der Aussage das Interesse an der Geheimhaltung, so können die Richter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
3) Für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist zuständig:
a) bei den Richtern des Landgerichtes der Landgerichtspräsident;
b) beim Landgerichtspräsidenten sowie bei den Oberrichtern der Obergerichtspräsident;
c) beim Obergerichtspräsidenten sowie bei den Oberstrichtern der Präsident des Obersten Gerichtshofes;
d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ein Senat des Obersten Gerichtshofes.
Art. 22
Verbot der Geschenkannahme
Den Richtern ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihnen oder ihren Angehörigen mit Rücksicht auf ihre Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihnen verboten, sich in Beziehung auf ihre Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
Art. 23
Anwesenheit im Amt
Die vollamtlichen Richter haben ihre Anwesenheit im Amt so einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäss nachkommen können.
Art. 24
Ausgeschlossene Tätigkeiten
1) Die Richter dürfen ausserhalb ihres Dienstverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben, die das Ansehen oder die Unabhängigkeit ihres Amtes beeinträchtigen oder die sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindern oder sonstige wesentliche dienstlichen Interessen gefährden könnten.
2) Richter dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung angehören, noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben.
3) Vollamtliche Richter dürfen weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter tätig sein.
4) Für die Einsitznahme in Gerichten, Kommissionen und Beiräten, welche vom Richterauswahlgremium, vom Landtag oder von der Regierung bestellt werden, bestehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine Einschränkungen.
Art. 25
Nebenbeschäftigungen von vollamtlichen Richtern
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede Beschäftigung, die der vollamtliche Richter ausserhalb seines Dienstverhältnisses und ausserhalb von Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 4 ausübt.
2) Aufnahme, Art und Ausmass der Nebenbeschäftigungen sind von der für die Dienstaufsicht zuständigen Stelle zu genehmigen.
3) Die zuständige Stelle kann vollamtlichen Richtern Nebenbeschäftigungen untersagen, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflichten behindern.
Art. 26
Besoldung und Entschädigung
1) Die finanziellen Ansprüche der vollamtlichen Richter aus dem Dienstverhältnis sind im Besoldungsgesetz geregelt.
2) Die Entschädigung nebenamtlicher Richter und von Ad-hoc-Richtern erfolgt durch besondere gesetzliche Regelung oder durch Beschluss des Landtags.
Art. 27
Dienstliche Auslagen
Der Ersatz der dienstlichen Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für das Staatspersonal.
Art. 28
Ferien
1) Der Ferienanspruch der vollamtlichen Richter beträgt in jedem Kalenderjahr:
a) 23 Arbeitstage bis zu dem Jahr, in dem das 39. Altersjahr erfüllt wird;
b) 25 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 40. Altersjahr erfüllt wird;
c) 28 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr erfüllt wird;
d) 30 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt wird.
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Art. 29
Urlaub und dienstfreie Tage
1) Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub für vollamtliche Richter sowie die Regelung der dienstfreien Tage richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und den dazugehörenden Ausführungsverordnungen.
2) Der zuständige Gerichtspräsident kann einem vollamtlichen Richter, der an dem von ihm geleiteten Gericht tätig ist, auf schriftlichen Antrag den Bezug eines unbezahlten Urlaubs bis zu 20 Arbeitstagen bewilligen.
3) Ein unbezahlter Urlaub von 21 oder mehr Arbeitstagen bedarf der Zustimmung der Regierung.
Art. 30
Datenschutz
Auf den Datenschutz, insbesondere die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Richtern, finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.
D. Änderung der Verwendung
Art. 31
Dienstzuteilung
1) Vollamtliche Richter können mit ihrem Einverständnis:
a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einem Ressort oder einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden;
b) von dem zuständigen Gerichtspräsidenten zur Erledigung von Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt werden.
2) Die zur Erledigung des Geschäftsanfalls erforderliche Besetzung des Gerichtes darf durch die Zuteilung nicht gefährdet sein.
E. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 32
Auflösung des Dienstverhältnisses
1) Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter wird aufgelöst durch:
a) den Austritt;
b) das Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt;
c) die Enthebung vom Dienst durch das Dienstgericht;
d) die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung;
e) den Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
f) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit.
2) Das Dienstverhältnis der nebenamtlichen Richter wird aufgelöst durch:
a) den Ablauf der Amtsdauer;
b) die Enthebung vom Dienst durch das Dienstgericht;
c) die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung;
d) den Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
e) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit.
Art. 33
Austritt
Der Austritt aus dem Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich erklärt werden.
Art. 34
Altersgrenze
Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter endet am Monatsende nach Vollendung des 64. Altersjahres oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts nach Massgabe des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
Art. 35
Enthebung vom Dienst
1) Wenn bei einem Richter Umstände vorliegen, die eine langfristige oder dauernde Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen vermuten lassen, ist beim Dienstgericht Anzeige zu erstatten.
2) Die Anzeigepflicht obliegt:
a) bei den Richtern des Landgerichtes dem Landgerichtspräsidenten;
b) beim Landgerichtspräsidenten und bei den Oberrichtern dem Obergerichtspräsidenten;
c) beim Obergerichtspräsidenten und bei den Oberstrichtern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes;
d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dessen Stellvertreter.
3) Erweist sich im Dienstrechtsverfahren die Enthebung des Richters aufgrund der Art und der Dauer seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen als erforderlich, so ist diese durch das Dienstgericht zu verfügen.
Art. 36
Einstweilige Enthebung
1) Ist die Dienstunfähigkeit des Richters offensichtlich, kann das Dienstgericht nach Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Enthebung des Richters vom Dienst verfügen.
2) Vor Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens können folgende Organe die einstweilige Enthebung des Richters verfügen:
a) bei den Richtern des Landgerichtes der Landgerichtspräsident;
b) beim Landgerichtspräsidenten und bei den Oberrichtern der Obergerichtspräsident;
c) beim Obergerichtspräsidenten und bei den Oberstrichtern der Präsident des Obersten Gerichtshofes;
d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dessen Stellvertreter.
3) Im Falle einer Enthebung nach Abs. 2 ist gleichzeitig mit der Verfügung die Dienstsache dem Dienstgericht vorzulegen, das ohne Verzug ein Dienstrechtsverfahren einleitet und über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Dienstenthebung entscheidet. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung nach Abs. 2 ausser Kraft.
4) Die einstweilige Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Dienstrechtsverfahrens. Während der Dauer der einstweiligen Dienstenthebung behält der Richter die finanziellen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.
5) Gegen die Verfügung der einstweiligen Enthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 37
Dienstgericht
1) Als Dienstgericht ist zuständig:
a) der Obergerichtspräsident als Einzelrichter für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes;
b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter;
c) ein aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehender Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Im Übrigen findet auf das Dienstgericht Art. 43 Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 38
Verfahren vor dem Dienstgericht
1) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 44, 45, 47 bis 52, 54 Abs. 3, Art. 55, 57, 58 sowie 70 und 71 sinngemäss Anwendung.
2) Gegen den Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Dienstgericht die Enthebung vom Dienst verfügt, kann der betroffene Richter Beschwerde an den Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Enthebungsbeschluss des Dienstsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.
III. Disziplinarrecht
A. Bestrafung von Pflichtverletzungen
Art. 39
Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen
1) Über Richter, die ihre Standes- oder Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Liegt eine geringfügige Pflichtverletzung (Ordnungswidrigkeit) vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
2) Bei Bestimmung der Disziplinar- oder Ordnungsstrafe ist im Einzelfall auf die Schwere des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit und auf die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und auf das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.
3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Personalakten festzuhalten.
Art. 40
Verjährung
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder ein zu seinem Nachteil rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist.
2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre.
3) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen oder, sofern vorsätzlich begangen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, als Vergehen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens.
5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
Art. 41
Ordnungsstrafe
1) Ordnungsstrafe ist die Ermahnung.
2) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern.
3) Eine Ordnungsstrafe kann nur vom Disziplinargericht verhängt werden.
Art. 42
Disziplinarstrafen
1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) die Kürzung der Besoldung;
c) die Dienstentlassung.
2) Auf Kürzung der Besoldung kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Die Besoldung kann um höchstens 30 % gekürzt werden.
3) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er auf dem Disziplinarweg zu entlassen.
4) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
5) Bei nebenamtlichen Richtern kann ausschliesslich die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt werden.
B. Disziplinargericht und Parteien
Art. 43
Disziplinargericht
1) Als Disziplinargericht ist zuständig:
a) der Obergerichtspräsident als Einzelrichter für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes;
b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter;
c) ein aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Sie dürfen weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter in Liechtenstein tätig sein.
3) Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit absoluter Stimmenmehrheit nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung gefasst. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen.
4) Zu jeder Sitzung und zu jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinargerichtes ist ein Schriftführer beizuziehen.
Art. 44
Ermittlungsrichter
1) Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchungen sind von einem Ermittlungsrichter durchzuführen, der auf Vorschlag des Disziplinargerichtes durch das Richterauswahlgremium aus dem Kreis der rechtskundigen Richter bestellt wird.
2) Das Richterauswahlgremium kann auf Vorschlag des Disziplinargerichtes einen Ad-hoc-Richter als Ermittlungsrichter ernennen.
Art. 45
Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
Auf den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichtes, des Ermittlungsrichters und des Schriftführers sind die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes anzuwenden.
C. Disziplinarverfahren
Art. 46
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluss
1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluss verhängen, wenn nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt. Der Beschluss ist zu begründen.
2) Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluss des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes kann der Beschuldigte Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
3) Richtet sich die Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.
Art. 47
Vorerhebungen
1) Vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann das Disziplinargericht den Ermittlungsrichter mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
2) Der Ermittlungsrichter hat bei der Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
Art. 48
Disziplinaruntersuchung
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss). Vor der Beschlussfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden anzuhören.
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 49
Vernehmungen und Feststellung des Sachverhaltes
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinargerichtes die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
Art. 50
Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Beschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
Art. 51
Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen und bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 46 eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Beschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Art. 52
Mündliche Verhandlung
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte sowie sein Verteidiger zu laden.
2) Für die Durchführung der Verhandlung gelten sinngemäss die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
Art. 53
Ausschluss der Öffentlichkeit und Veröffentlichung des Erkenntnisses
1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.
2) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekannt machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Beschuldigte daran ein Interesse hat.
3) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
Art. 54
Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Strafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.
2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Land zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.
3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
Art. 55
Rechtsmittel gegen das Erkenntnis
1) Gegen das Erkenntnis des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes kann der Beschuldigte wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe, den Kostenersatz und die Veröffentlichung Berufung an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
2) Richtet sich die Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Berufungsinstanz zu bestellen.
3) Auf die Berufungsgründe und das Berufungsverfahren finden die Bestimmungen des 15. Hauptstückes der Strafprozessordnung Anwendung.
Art. 56
Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, entscheidet die nach Art. 55 zuständige Berufungsinstanz ohne mündliche Verhandlung.
Art. 57
Mitteilung des Erkenntnisses
1) Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem zuständigen Gerichtspräsidenten mitzuteilen.
2) Soweit die Kürzung der Besoldung oder die Dienstentlassung des Beschuldigten verfügt wird, ist das Erkenntnis zusätzlich der Regierung mitzuteilen.
Art. 58
Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Todes oder Austritts
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Art. 59
Ruhen des Disziplinarverfahrens
Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch eine Strafuntersuchung eingeleitet oder direkte Anklage erhoben, so ruht das Disziplinarverfahren ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens.
Art. 60
Löschung der Disziplinarstrafe
1) Die Löschung der in den Personalakten eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des betroffenen Richters zu beschliessen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüsst ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlussfassung tadellos verhalten hat.
2) Gegen einen abweisenden Beschluss des Einzelrichters als Disziplinargericht kann der Richter Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.
D. Suspendierung
Art. 61
Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
2) Im Suspendierungsbeschluss ist der Besoldungsanspruch des beschuldigten Richters für die Dauer der Suspendierung festzulegen. Die Besoldung kann um höchstens 30 % gekürzt werden.
3) Der Suspendierungsbeschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft der Regierung mitzuteilen.
Art. 62
Aufhebung der Suspendierung
1) Das Disziplinargericht hat die Suspendierung sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Die Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens.
2) Endet das Disziplinarverfahren nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis und wurde dem Richter die Besoldung gekürzt, so sind ihm die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Art. 63
Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Suspendierung
1) Gegen den Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Disziplinargericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Suspendierungsbeschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.
3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
E. Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Art. 64
Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters
Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.
Art. 65
Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme
1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob aufgrund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe inne zu halten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
2) Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben.
3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.
Art. 66
Wirkung der Wiederaufnahme
1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld soweit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.
2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.
Art. 67
Erkenntnis nach der Wiederaufnahme
1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.
2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere, als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
Art. 68
Ersatz der entgangenen Besoldung
Wird das wieder aufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm das Land die durch die aufgehobene Verurteilung entgangene Besoldung zu ersetzen.
Art. 69
Wiedereinsetzung
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen richtet sich nach § 282 der Strafprozessordnung.
F. Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
Art. 70
Vornahme der Zustellungen
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
Art. 71
Gebührenfreiheit
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72
Übergangsbestimmungen
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 das neue Recht.
2) Vollamtliche und nebenamtliche Richter, die nach bisherigem Recht für eine bestimmte Amtsdauer bestellt wurden, üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der Amtsdauer aus.
3) Auf Pflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die disziplinarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dann Anwendung, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Richter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären.
4) Vollamtliche Richter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung mit einer bestimmten Amtsdauer ausüben, dürfen diese bis zum Ablauf der Amtsdauer weiterführen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 eingehalten sind.
Art. 73
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef