214.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 37 ausgegeben am 31. Januar 2008
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Grundverkehrsgesetz vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Grundverkehrsgesetz (GVG)
Art. 3 Abs. 1 Bst. f
f) im Wege der Zwangsversteigerung, wenn der Zuschlag an eine volljährige Person mit Landesangehörigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a bzw. an eine inländische juristische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b erfolgt;
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
d) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich in der Absicht des dauernden Verbleibens tatsächlich überwiegend aufhält. Ein Aufenthalt eines Ausländers, der nicht mit behördlicher Bewilligung ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat, gilt nicht als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef