0.110.035.72
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 78 ausgegeben am 26. März 2008
Kundmachung
vom 18. März 2008
der Beschlüsse Nr. 140/2007, 144/2007, 145/2007 und 147/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Oktober 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 140/2007, 144/2007, 145/2007 und 147/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 140/2007, 144/2007 und 145/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2007
vom 26. Oktober 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2007 vom 28. September 20071 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15z (Richtlinie 2006/86/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15za. 32006 R 1950: Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2007
vom 26. Oktober 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2007 vom 28. September 20074 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2007/153/EG der Kommission vom 6. März 2007 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 37g (Entscheidung 2006/66/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"37h. 32006 R 0062: Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1).
37i. 32006 D 0679: Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), geändert durch:
- 32006 D 0860: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1);
- 32007 D 0153: Entscheidung 2007/153/EG der Kommission vom 6. März 2007 (ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 13).
37j. 32006 D 0860: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), geändert durch:
- 32007 D 0153: Entscheidung 2007/153/EG der Kommission vom 6. März 2007 (ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 13)."
2. Unter Nummer 37e (Entscheidung 2004/446/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32006 R 0062: Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1)."
3. Unter Nummer 37f (Entscheidung 2004/447/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32006 D 0679: Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1)."
4. Unter Nummer 37ab (Entscheidung 2002/731/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 0860: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 und der Entscheidungen 2006/679/EG, 2006/860/EG und 2007/153/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007
vom 26. Oktober 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2007 vom 28. September 200710 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist12, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist13, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist14, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist16, ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist17, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66z (Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"66za. 32005 R 2111: Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Bis zur Annahme eines förmlichen Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Anpassungen der gemeinschaftlichen Liste nach den im Abkommen festgelegten Verfahren treffen die EFTA-Staaten gleichzeitig mit den EG-Mitgliedstaaten Massnahmen, die den Massnahmen entsprechen, die letztere aufgrund der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen treffen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
b) Werfen diese Massnahmen für einen oder mehrere EFTA-Staaten ernsthafte Bedenken auf, so befassen die betreffenden EFTA-Staaten den EWR-Ausschuss unverzüglich mit der Angelegenheit.
c) Dem Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Abs. 1 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."
66zaa. 32006 R 0473: Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).
66zab. 32006 R 0474: Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), geändert durch:
- 32006 R 0910: Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16),
- 32006 R 1543: Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27),
- 32007 R 0235: Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3),
- 32007 R 0787: Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10)."
2. Unter Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 R 2111: Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2111/2005, 473/2006, 474/2006, 910/2006, 1543/2006, 235/2007 und 787/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2007
vom 26. Oktober 2007
zur Änderung des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Art. 58)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 23 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2004 vom 3. Dezember 200419 geändert.
2. Damit die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten an den allgemeinen Erörterungen im Europäischen Wettbewerbsnetz teilnehmen können, bei denen auch vertrauliche Informationen nach den Art. 81 und 82 des EG-Vertrags ausgetauscht werden, ist eine Rechtsgrundlage für den nicht bereits unter das Abkommen fallenden Austausch vertraulicher Informationen erforderlich. Daher sollte ein neuer Art. 1a in Protokoll 23 zum Abkommen eingefügt werden -
beschliesst:
Art. 1
Nach Art. 1 des Protokolls 23 zum Abkommen wird der folgende Artikel eingefügt:
"Art. 1a
Im Interesse der einheitlichen Auslegung der Art. 53 und 54 des Abkommens und der Art. 81 und 82 des EG-Vertrags durch die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission kann der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gestattet werden, lediglich zur Erörterung allgemeiner Fragen an Sitzungen des in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates genannten Netzes von Behörden teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EG-Kommission und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten sind befugt, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für diese allgemeinen Erörterungen in dem genannten Netz erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht für Vollzugszwecke verwendet werden. Diese Teilnahme berührt nicht die Mitwirkungsrechte, die den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem EWR-Abkommen eingeräumt werden."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 22.

2   ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 47.

5   ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.

6   ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

7   ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1.

8   ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 13.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 47 vom 21.2.2007, S. 47.

11   ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

12   ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

13   ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

14   ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16.

15   ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27.

16   ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3.

17   ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 35.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.