Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 45 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
2. Regel 71 Abs. 6 EPÜ erhält folgende Fassung:
6) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 5 für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.
3. Regel 162 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.