0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 101 ausgegeben am 24. April 2008
Kundmachung
vom 22. April 2008
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 45, 71 und 162 der
Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 6. März 2008
Inkrafttreten: 1. April 2008
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 45 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
2. Regel 71 Abs. 6 EPÜ erhält folgende Fassung:
6) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 5 für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.
3. Regel 162 Abs. 1 EPÜ erhält folgende Fassung:
1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
Art. 2
Die Regeln 45 Abs. 1, 71 Abs. 6 und 162 Abs. 1 EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses treten am 1. April 2008 in Kraft.