0.110.035.79
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 114 ausgegeben am 27. Mai 2008
Kundmachung
vom 20. Mai 2008
des Beschlusses Nr. 131/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Mai 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 131/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2007
vom 28. September 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007 geändert1.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007 - 2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz"2 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum Abkommen muss daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an dem unter dem neunten und zehnten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2007 sowie an dem unter dem elften Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2008."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 D 0779: Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007 - 2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft3 .
Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 47.

2   ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.