640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 149 ausgegeben am 18. Juni 2008
Gesetz
vom 24. April 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55quinquies
Ausgleich der Kalten Progression
1) Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich der Kalten Progression um 8 % erhöht, hat die Regierung dem Landtag darüber zu berichten. Massgeblich ist jeweils der Indexstand vor Beginn der Steuerperiode.
2) Die Regierung stellt dem Landtag zudem Antrag auf vollen oder teilweisen Ausgleich oder auf Verzicht eines Ausgleichs der Kalten Progression. Der Landtag beschliesst über den Ausgleich der Kalten Progression.
3) Der volle oder teilweise Ausgleich der Kalten Progression umfasst die gleichmässige Anpassung der Skala in Art. 54 Abs. 1 sowie die Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 41, Art. 42, Art. 46, Art. 47, Art. 55bis und Art. 55ter. Die Beträge gemäss Art. 41, Art. 42, Art. 46 und Art. 47 sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef