0.961.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 174 ausgegeben am 8. Juli 2008
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung
Abgeschlossen in Bern am 20. Juni 2007
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 2007
Vorläufig angewendet seit 1. Juli 20071
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins,
entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen,
sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1996 betreffend die Direktversicherung wie folgt zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:
Art. 1
Das Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Abkommenstitel:
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung
Präambel 4. und 5. Abschnitt :
angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins,
entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen,
Art. 1
Ziel des Abkommens
Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um:
a) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
b) Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, ihre Vermittlertätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet Anwendung auf
a) Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befindet und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen;
b) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registriert sind und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung (Vermittleraufsicht) unterliegen.
Art. 4 Abs. 1 Einführungssatz Bst. b, c und e
1) Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in Bezug auf:
b) die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler;
c) die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsaufsichtsbehörde;
e) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten bei der Geschäftstätigkeit der Versicherungsvermittler.
Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3
2) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben.
3) (ehemaliger Abs. 2)
Art. 7 Abs. 4
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss.
Art. 10 Abs. 2
2) Abs. 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungsvermittler sinngemäss.
Art. 2
Der Anhang zu diesem Abkommen wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Titel des Abschnitts I.
I. Versicherungsaufsicht
Art. 3 Abs. 3
3) Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach Abschnitt IV.;
Titel des Abschnitts IV.
IV. Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen
Abschnitt V.
V. Vermittleraufsicht
Art. 29
Definitionen
1) Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist.
2) Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler.
3) Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.
Art. 30
Missachtung der Rechtsvorschriften
1) Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2) Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 31
Inspektionen vor Ort
1) Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes - nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde - selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen.
2) Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.
Art. 32
Vermittlertätigkeit
Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Art. 33
Berufshaftpflichtversicherung
Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflichtversicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen.
Art. 34
Vermittlertätigkeit in Liechtenstein
1) Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Abs. 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler.
2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Art. 35
Vermittlertätigkeit in der Schweiz
1) In Liechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind.
3) Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informations- und Beratungspflichten wie in Liechtenstein.
Art. 3
Dieses Abkommen wird ab dem 1. Juli 2007 vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 20. Juni 2007.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. Hans-Rudolf Merz
gez. Dr. Klaus Tschütscher

1   Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.