174.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 251 ausgegeben am 20. Oktober 2008
Verordnung
vom 14. Oktober 2008
über die Abänderung der Besoldungsverordnung
Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2a, Art. 15 Abs. 1, 4 und 6, Art. 40 Abs. 3 sowie Art. 41a Abs. 2 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 217, und des Gesetzes vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 104, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. September 2004 über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV), LGBl. 2004 Nr. 198, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. e
2) Der Einreihungsplan gliedert sich in folgende Funktionsbereiche:
e) Lehrer- und Schulleiterstellen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. d
1) Über die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse auf der Grundlage der Richtpositionsbeschreibungen entscheidet:
d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde.
Sachüberschrift vor Art. 7
Anfangsbesoldung
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1
a) bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes
1) Die Anfangsbesoldung der Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 2 und 3 der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil.
Art. 7a
b) bei Lehrern und Schulleitern
1) Die Anfangsbesoldung der Lehrer und Schulleiter ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 3 und 4 der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn (Anfangsbesoldung im Sinne von Art. 13 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes) und dem Erfahrungsanteil.
2) Der massgebliche Eintrittslohn beträgt nach Massgabe von Anhang 2 87.5 %, 83.5 %, 77.5 % oder 73.5 % der Grundbesoldung.
3) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Nachgewiesene frühere Tätigkeiten werden entsprechend dem angegebenen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wie folgt berücksichtigt:
a) Tätigkeit als Lehrer vollumfänglich;
b) Tätigkeit in verwandten Bereichen mindestens zur Hälfte;
c) Tätigkeit in nicht verwandten Bereichen höchstens zur Hälfte.
4) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Lehrer oder Schulleiter noch nicht die der Stelle zu Grunde gelegten Anforderungskriterien erfüllt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen.
Art. 8 Abs. 3 Bst. d
3) Über eine Anpassung der bestehenden Besoldung entscheidet:
d) bei Lehrern und Schulleitern die gemäss Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsbehörde.
Art. 11 Abs. 4
4) Die Bestimmungen über den Leistungsdialog finden auf Lehrer keine Anwendung; es gilt das Lehrerdienstrecht.
Überschriften vor Art. 14
C. Jährliche Besoldungsanpassungen
1. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes
Art. 14 Abs. 3
3) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen werden die bewilligten Mittel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt. Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Schule gesondert ausgewiesen.
Art. 17 Abs. 4 und 5
4) Im Übrigen findet vorbehaltlich Abs. 5 Art. 15 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.
5) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen entscheidet der Leiter des Schulamtes über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Die Entscheidung erfolgt beim Schulleiter in der Regel auf Vorschlag des Inspektorates, bei den übrigen Staatsangestellten an Schulen in der Regel auf Vorschlag des Schulleiters.
Überschrift vor Art. 17a
1a. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Lehrern
Art. 17a
Grundsatz
1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Lehrer bewilligten Mittel werden vom Schulamt entsprechend der Lohnsumme auf die einzelnen Richtpositionen aufgeteilt.
2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Richtposition gesondert ausgewiesen.
Art. 17b
Anpassung des fixen Leistungsanteils
1) Die für den fixen Leistungsanteil bewilligten Mittel werden für folgende Anpassungen verwendet:
a) die Beseitigung der Differenz zwischen massgeblichem Eintrittslohn und Grundbesoldung; und
b) die Erhöhung des fixen Leistungsanteils im Ausmass von höchstens 30 % der Grundbesoldung.
2) Der fixe Leistungsanteil wird vorbehaltlich Art. 17c und 17d jeweils auf den 1. Januar angepasst.
3) Die Anpassung erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie unter Berücksichtigung des Ausschöpfungspotentials des fixen Leistungsanteils und der zur Verfügung stehenden Lohnsumme.
Art. 17c
Überprüfung der Verteilung
1) Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b Abs. 3 sind vom Schulamt periodisch auf ihre Wirkung hin zu überprüfen.
2) Eine Überprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beibehaltung der Verteilungsgrundsätze zu unverhältnismässigen Lohnanpassungen in einzelnen Richtpositionen führen würde.
Art. 17d
Nichterhöhung des fixen Leistungsanteils
Der fixe Leistungsanteil darf nicht erhöht werden, wenn:
a) nach Durchführung der Leistungsbewertung im 3., 8., 13., 18., 23., 28. und 33. Dienstjahr ungenügende Leistungen vorliegen;
b) der Eintritt in den Schuldienst nach dem 30. Juni des Vorjahres erfolgt ist;
c) eine Abwesenheit von mehr als 20 Unterrichtswochen vorliegt;
d) ein Entlassungsbegehren gestellt wurde (Art. 38 des Lehrerdienstgesetzes);
e) ein Verfahren zur Entlassung nach Art. 41 bis 43 des Lehrerdienstgesetzes anhängig ist;
f) in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren eine Disziplinarmassnahme (Art. 35 des Lehrerdienstgesetzes) angeordnet worden ist;
g) mangelhafte Leistungen vorliegen, bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel (Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgsetzes);
h) eine angeordnete Aus- und Weiterbildung nicht absolviert wurde; oder
i) eine erforderliche Ausbildung (Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Lehrerdienstgesetzes) noch nicht vorliegt und eine Aus- und Weiterbildung nicht angeordnet wurde.
Art. 17e
Herabsetzung des fixen Leistungsanteils
Fällt die Leistungsbewertung trotz der nach Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgesetzes durchgeführten Massnahmen weiterhin negativ aus, hat der Leiter des Schulamtes den fixen Leistungsanteil um mindestens 5 Prozentpunkte herabzusetzen.
Art. 17f
Variabler Leistungsanteil
1) Bei Lehrern entscheidet der Leiter des Schulamtes auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils.
2) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 Bst. d und Abs. 4
1) Der für systembedingte Besoldungsanpassungen jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird insbesondere verwendet für:
b) die Anpassung der Besoldung in Fällen, in denen sich die Besoldung in der Anlaufzone nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 7a Abs. 4 befindet.
2) Systembedingte Besoldungsanpassungen werden ausserhalb der Besoldungsanpassungen nach Art. 14 bis 17f durchgeführt.
3) Über systembedingte Besoldungsanpassungen entscheidet:
d) bei Lehrern, Schulleitern und weiterem Staatspersonal an Schulen das Schulamt.
4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a, b und d kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.
Überschrift vor Art. 21a
B. Schulamt
Art. 21a
Vollzug
Hinsichtlich Schulleitern, Lehrern und weiteren Staatsangestellten an Schulen obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem Schulamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Überschrift vor Art. 22
C. Personalkommission
Art. 22 Abs. 1
1) Die Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie ist paritätisch aus gleichviel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammengesetzt. Ist auf Antrag eines Lehrers eine Streitigkeit im Sinn von Art. 23 zu schlichten, wird die Kommission um einen Lehrer als Arbeitnehmervertreter und um einen Mitarbeiter des Ressorts Bildungswesen als Arbeitgebervertreter erweitert.
Art. 23 Abs. 2
2) Die Schlichtung durch die Personalkommission kann vorbehaltlich Abs. 3 erst beantragt werden, wenn:
a) bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes:
1. im Fall der Zuordnung der Stelle mit dem Vorgesetzten und dem Amt für Personal und Organisation keine Einigung erzielt werden konnte;
2. in allen übrigen Fällen zunächst mit den Vorgesetzten und anschliessend mit dem Amt für Personal und Organisation keine Einigung erzielt werden konnte;
b) bei Lehrern mit dem Vorgesetzten und anschliessend mit dem Schulamt keine Einigung erzielt werden konnte.
Anhang 1 und 2
Der bisherige Anhang wird aufgehoben und durch nachfolgende Anhänge 1 und 2 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3)
Einreihungsplan
Besoldungs-/ Lohnklassen (LK)
Richtpositionen
 
Handwerklich-technische Stellen
Verwaltungsstellen
Polizeistellen
Führungsstellen (Abteilungs- und Amtsstellenleiter/innen)
Lehrer- und Schulleiterstellen
1
Techn. Mitarbeiter/in (LK 1)
Verwaltungsmitarbeiter/in (LK 1)
     
2
Techn. Mitarbeiter/in (LK 2) Betriebsmitarbeiter/in (LK 2)
Verwaltungsmitarbeiter/in (LK 2)
     
3
Techn. Assistent/in (LK 3) Betriebsmitarbeiter/in (LK 3)
Verwaltungsassistent/in (LK 3)
     
4
Techn. Assistent/in (LK 4) Betriebsmitarbeiter/in (LK 4)
Verwaltungsassistent/in (LK 4)
     
5
Techn. Assistent/in (LK 5) Betriebsangestellte/r (LK 5)
Verwaltungsassistent/in (LK 5)
     
6
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 6) Betriebsangestellte/r (LK 6)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 6)
     
7
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 7) Betriebsangestellte/r (LK 7)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 7)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 7)
   
8
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 8) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 8)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 8)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 8)
Fachgebietsleiter/in (LK 8)
Unterrichtende besondere Bereiche (LK 8)
9
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 9) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 9)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 9)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 9)
Fachgebietsleiter/in (LK 9)
Unterrichtende besondere Bereiche (LK 9)
10
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 10) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 10)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 10)
Polizeifachspezialist/in (LK 10) Gruppenleiter/in (LK 10)
Fachgebietsleiter/in (LK 10)
Stufenlehrer/in (LK 10) Lehrer/in besondere Bereiche (LK 10)
11
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 11)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 11)
Polizeifachspezialist/in (LK 11) Gruppenleiter/in (LK 11)
Fachgebietsleiter/in (LK 11)
Stufenlehrer/in (LK 11)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 11)
Schulleiter/in (LK 11)
12
Techn. Fachexperte/in (LK 12)
Fachexperte/in (LK 12)
Polizeifachspezialist/in (LK 12) Gruppenleiter/in (LK 12)
Spartenleiter/in (LK 12)
Amtsleiter/in (LK 12)

Stabsstellenleiter/in (LK 12)
Stufenlehrer/in (LK 12)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 12)
Schulleiter/in (LK 12)
13
Techn. Fachexperte/in (LK 13)
Fachexperte/in (LK 13)
Gruppenleiter/in (LK 13)
Spartenleiter/in (LK 13)
Amtsleiter/in (LK 13)

Stabsstellenleiter/in (LK 13)
Stufenlehrer/in (LK 13)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 13)
Schulleiter/in (LK 13)
14
Techn. Fachexperte/in (LK 14)
Fachexperte/in (LK 14)
 
Spartenleiter/in (LK 14)
Amtsleiter/in (LK 14)

Stabsstellenleiter/in (LK 14)
Schulleiter/in (LK 14)
15
     
Spartenleiter/in (LK 15)
Amtsleiter/in (LK 15)

Stabsstellenleiter/in (LK 15)
Schulleiter/in (LK 15)
16
     
Amtsleiter/in (LK 16)
Stabsstellenleiter/in (LK 16)
 
17
     
Amtsleiter/in (LK 17)
Stabsstellenleiter/in (LK 17)
 
18
     
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen
(LK 18)

Stabsstellenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 18)
 
19
     
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 19)
Stabsstellenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 19)
 
20
     
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen
(LK 20)
 
Anhang 2
(Art. 7a Abs. 2)
Eintrittslohn der Lehrer und Schulleiter
Richtpositionen
Schulstufe
Qualifikation
Eintrittslohn in % der Grundbesoldung
Unterrichtende besondere Bereiche (LK 8 und 9)
   
87.5 %
Stufenlehrer/in (LK 10)
Kindergartenstufe
mit Bachelor-Diplom
87.5 %
   
mit bisheriger Qualifikation
77.5 %
Stufenlehrer/in (LK 11)
Primarstufe
mit Bachelor-Diplom
87.5 %
   
mit bisheriger Qualifikation
77.5 %
Stufenlehrer/in (LK 12)
Sekundarstufe I
mit Master-Diplom oder mit schweizerischem Lehrerdiplom für die Sekundarschule
87.5 %
   
mit sonstiger bisheriger Qualifikation
77.5 %
Stufenlehrer/in (LK 13)
Sekundarstufe II
mit Diplom für das Höhere Lehramt
87.5 %
Schulische/r Heilpädagoge/in (Lehrer/in besondere Bereiche, LK 12)
Primarstufe
 
83.5 %
 
Sekundarstufe I
 
87.5 %
Lehrer/in für Textiles Gestalten/Haushaltkunde (Lehrer/in besondere Bereiche, LK 11)
Primar- und Sekundarstufe I
 
77.5 %
Lehrer/in für Deutsch als Zweitsprache (Lehrer/in besondere Bereiche, LK 10 bis 12)
 
mit Bachelor- oder Master-Diplom
83.5 %
   
mit bisheriger Qualifikation
73.5 %
Sportlehrer/in (LK 10 bis 13)
 
mit Bachelor- oder Master-Diplom oder mit einer anderen gleichwertigen Qualifikation
83.5 %
   
mit einer anderen Qualifikation
73.5 %
Schulleiter/in (LK 11 bis 15)
   
87.5 %
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Wahrung des Besitzstandes
Die Überführung der Besoldung der Lehrer in das neue Besoldungssystem erfolgt auf der Grundlage der im Dezember des Jahres 2008 ausgerichteten Bruttobesoldung.
§ 2
Annäherung der Lohnstufen
1) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Kindergärtnerinnen ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:
a) am 1. Januar 2009 um 6 %;
b) am 1. Januar 2010 um 5.5 %.
2) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Primarlehrer und Fachlehrer F1 ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:
a) am 1. Januar 2009 um 3.5 %;
b) am 1. Januar 2010 um 2 %.
3) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Fachlehrer F2 auf der Sekundarstufe und an Fachlehrer F3 an der Primarschule ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:
a) am 1. Januar 2009 um 3.5 %;
b) am 1. Januar 2010 um 2 %.
4) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Oberschullehrer auf der Sekundarstufe ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:
a) am 1. Januar 2009 um 2.5 %;
b) am 1. Januar 2010 um 1 %.
5) Unterrichtet ein Lehrer gleichzeitig Pensen auf verschiedenen Schulstufen und/oder Schularten, so bestimmt das grösste von ihm im Monat Dezember 2008 erteilte Pensum den für die Lohnstufenannäherungen am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2010 für die gesamte Bruttobesoldung massgeblichen Prozentsatz. Sind die Pensen gleich gross, bestimmt das Schulamt den für die Lohnstufenannäherung massgeblichen Prozentsatz.
§ 3
Bruttobesoldung beim Eintritt in das neue Besoldungssystem
1) Die Bruttobesoldung der Lehrer beim Eintritt in das neue Besoldungssystem errechnet sich aus der Summe der überführten Bruttobesoldung und der Lohnstufenannäherung am 1. Januar 2009.
2) Die beim Eintritt nach Abs. 1 massgebliche Besoldung ist jedem Lehrer schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Fixer Leistungsanteil
Der fixe Leistungsanteil wird unter Vorbehalt von Art. 17d Bst. b bis i dieser Verordnung erstmals am 1. Januar 2009 an Lehrer ausgerichtet.
§ 5
Systempflege und -wartung
1) Die für die Lehrer zum Zweck der Systempflege und -wartung zur Verfügung stehenden Mittel werden am 1. Januar 2009 für folgende Besoldungsanpassungen verwendet:
a) Unter Anrechnung des nach Art. 17b dieser Verordnung gewährten fixen Leistungsanteils wird die für den Monat Dezember des Jahres 2008 ausgerichtete Besoldung am 1. Januar 2009 erhöht:
1. um 5.5 % bei Gymnasiallehrern, Reallehrern, Fachlehrern F4 auf der Sekundarstufe, Fachlehrern F3 an der Oberschule, Realschule und am Gymnasium, die im Jahr 2008 im 4. oder im 8. Dienstjahr stehen;
2. um 3.0 % bei Gymnasiallehrern, die im Jahr 2008 im 11. Dienstjahr stehen.
b) Nach Massgabe der verbleibenden Mittel erfolgt im Übrigen eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2008 mindestens das 45. Lebensjahr erreicht haben.
2) Am 1. Januar 2010 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel für eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2009 mindestens das 46. Lebensjahr erreicht haben, verwendet.
3) Am 1. Januar 2011 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet für:
a) Lohnerhöhungen zum Zweck der Heranführung an den Eintrittslohn;
b) nach Massgabe der verbleibenden Mittel für eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2010 mindestens das 47. Lebensjahr erreicht haben.
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 5. Februar 1991 über die Besoldung der Lehrer, LGBl. 1991 Nr. 35;
b) Verordnung vom 7. März 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 64;
c) Verordnung vom 6. April 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrer, LGBl. 2004 Nr. 93;
d) Verordnung vom 28. September 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrer, LGBl. 2004 Nr. 214;
e) Verordnung vom 11. August 2005 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrer, LGBl. 2005 Nr. 163.
IV.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2) Art. 14 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef