Art. 2
1) Der Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung obliegt der Landespolizei. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes);
b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes und Art. 45 ff. der Sprengstoffverordnung);
c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes);
d) die Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung über Bewerber von Sprengausweisen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverordnung);
e) den Entzug von Sprengausweisen (Art. 60 der Sprengstoffverordnung);
f) die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung (Art. 111 der Sprengstoffverordnung).