641.81 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 287
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ausgegeben am 28. November 2008
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Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, wird wie folgt abgeändert:
1) Der Abgabe unterliegen nicht:
a) Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen;
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3
2) Neben der abgabepflichtigen Person nach Abs. 1 sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
3) Neben der abgabepflichtigen Person nach Abs. 1 sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Art. 7a und 7b solidarisch haftbar:
a) der Eigentümer, der Vermieter, der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
b) der Eigentümer, der Vermieter, der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Anfrage bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion
1) Die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann bei Vertragsabschluss bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
2) Die Anfrage muss enthalten:
a) die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls des Halters;
b) die Angaben zum Fahrzeug; und
c) die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls des Halters in die Auskunftserteilung durch die Eidgenössische Oberzolldirektion.
3) Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Eidgenössische Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.
Spätere Mitteilung der Eidgenössischen Oberzolldirektion
Stellt die Eidgenössische Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Art. 7a Abs. 2 Bst. b fest, dass der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a) sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b) alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.
Veranlagungsverfügung
Die zuständige Behörde stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.
1) Die Abgabe wird für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
Verzinsung
Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zuviel bezahlte Betrag zu verzinsen.
Aufgehoben
2) Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich durch eine Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.
3) Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.
Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
1) Die Motorfahrzeugkontrolle verweigert oder entzieht den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für ein inländisches Fahrzeug, wenn:
a) die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
b) Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
c) das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
2) In den Fällen nach Abs. 1 kann die Eidgenössische Oberzolldirektion die Motorfahrzeugkontrolle ersuchen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.
3) Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
4) Die Beschwerde gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle richtet sich nach Art. 41. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
5) Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Eidgenössische Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2) Soweit die Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollverwaltung gegeben ist, ist Art. 76 des schweizerischen Zollgesetzes betreffend Sicherstellung sinngemäss anwendbar.
2) Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
3) Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5) Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.
Die Solidarhaftung des Eigentümers, des Vermieters oder des Leasinggebers nach Art. 7 Abs. 3 gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef