141.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 307 ausgegeben am 10. Dezember 2008
Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Bst. a und c
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);
c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3
a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.
Art. 20
c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren
Ausländische Staatsbürger, welche durch Aufnahme im erleichterten Verfahren eingebürgert werden, erhalten das Gemeindebürgerrecht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. September 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef