| 212.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 312
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ausgegeben am 15. Dezember 2008
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Gesetz
vom 17. September 2008
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert:
Abweisung des Verkündungsgesuches
1) Die Verkündung wird verweigert, wenn:
a) die Anmeldung nicht richtig erfolgt;
b) die Braut oder der Bräutigam nicht ehefähig ist;
c) ein gesetzliches Ehehindernis offenkundig ist; oder
d) die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.
2) Der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute in den Fällen nach Abs. 1 Bst. d an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern
Die Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef