vom 9. Dezember 2008
Anhang 1
(Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 16)
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie
11 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mindestens 1000 V:
a) Wechselstrom-Freileitungen;
b) Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.
2) Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziff. 5.
12 Begriffe
1) Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2) Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3) Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4) Die Anlage umfasst innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.
5) Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.
6) Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.
13 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss aller Leitungsstränge bei gleichzeitigem Betrieb.
14 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
15 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
16 Neue Anlagen
1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Phasenbelegung so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
17 Alte Anlagen
1) Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
2) Die Sanierungsfrist nach Art. 9 beträgt höchstens drei Jahre.
18 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Bedingungen von Ziff. 16 Abs. 2 erfüllt sind.
2 Transformatorenstationen
21 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
22 Begriffe
1) Als Anlage gelten die stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
23 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
24 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens 20 Tage im Jahr um maximal das 1.5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
25 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
26 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
3 Unterwerke und Schaltanlagen
31 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
32 Begriffe
1) Als Anlage gelten die unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
2) Als Änderung gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
33 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
34 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
35 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
36 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
37 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingung von Ziff. 36 Abs. 2 erfüllt ist.
4 Elektrische Hausinstallationen
41 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes, unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
42 Neue Anlagen
Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:
a) Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen;
b) Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden;
c) Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.
5 Eisenbahnen und Strassenbahnen
51 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
52 Begriffe
1) Als Anlage gelten die Fahrleitungsanlage nach der Verordnung über die Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen, sowie die Traktionsstromrückleiter.
2) Als Änderung gilt der Ausbau auf mehr Spuren.
53 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.
54 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.
55 Neue Anlagen
1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
56 Alte Anlagen
Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.
57 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 55 Abs. 2 erfüllt sind.
6 Sendeanlagen von Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse
61 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W.
2) Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen.
62 Begriffe
1) Als Anlage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste nach Ziff. 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.
2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.
63 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
64 Anlagegrenzwert für Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisationen
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisationen beträgt:
a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 4,6 V/m;
b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6,5 V/m;
c) für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Bst. a als auch nach Bst. b senden: 5,5 V/m.
65 Anlagegrenzwert ab 2013 für Anlagen nach Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes
1) Ab 1. Januar 2013 beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung von mindestens 6 Watt 0,6 V/m.
2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen nach Ziff. 64.
66 Neue und alte Anlagen
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen
71 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
2) Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziff. 6 und für Richtfunkanlagen.
72 Begriffe
1) Als Anlage gelten alle Sendeantennen der Funkanwendungen nach Ziff. 71, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.
2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.
73 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
74 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
a) für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;
b) für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.
75 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
76 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 75 Abs. 2 erfüllt sind.
8 Radaranlagen
81 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die eine mittlere äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
82 Begriffe
1) Als Anlage gelten alle Radarsendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.
2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen oder Abtastzyklen.
83 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
84 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
85 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
86 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 85 Abs. 2 erfüllt sind.