216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 342 ausgegeben am 19. Dezember 2008
Gesetz
vom 22. Oktober 2008
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 231 Abs. 2 und 4
2) Bei Verbandspersonen, die im Inlande lediglich ihren Sitz haben (Sitzunternehmungen), genügt im Zweifel die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts im Rechtsfürsorgeverfahren.
4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei Sitzunternehmungen, oder wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.
Art. 241 Abs. 3
3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.
Art. 792 Abs. 5
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung in den Blättern unterbleiben.
Art. 797 Abs. 1
1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern oder nach Ermessen des Richters durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.
Art. 805 Abs. 2
2) Die grundbuchliche Eintragung ist in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern oder nach Ermessen des Richters auf der Webseite des Gerichts auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.
Art. 818 Abs. 2
2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung in den Landesblättern oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts oder durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
Art. 956 Abs. 3
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Kundmachungsorganen vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef