| 951.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
|
Nr. 367
|
ausgegeben am 22. Dezember 2008
|
Verordnung
vom 16. Dezember 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen
Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 2005 Nr. 179, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
g) die Pflicht zur Genehmigung der Schaffung von Segmenten nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes.
Qualifizierte Anleger
1) Als qualifiziert gelten folgende Anleger, sofern sie mindestens 250 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren:
a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat;
c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen;
d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen.
2) Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche:
a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und
b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
3) Der Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Abs. 2 abgeschlossen hat, voraus. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheines bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt sind.
4) Diejenige Stelle, die Zeichnungen entgegennimmt (Zeichnungsstelle), akzeptiert nur Zeichnungen, die hinsichtlich der Erklärung betreffend die Stellung als qualifizierter Anleger plausibel erscheinen.
2) In Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, dürfen Investmentunternehmen für Wertpapiere bis zum Betrag von höchstens 10 % ihres Nettovermögens befristete Kredite aufnehmen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef