| 951.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 373
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ausgegeben am 29. Dezember 2008
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Gesetz
vom 21. November 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, wird wie folgt abgeändert:
3) Eine Delegation der Anlageentscheide an die Depotbank ist bei Investmentunternehmen für Wertpapiere ausgeschlossen.
6) Einem Investmentunternehmen für Wertpapiere ist es ferner gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf das Investmentunternehmen für Wertpapiere bei diesen Transaktionen von den in seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.
1) Das Nettovermögen eines Investmentunternehmens muss eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Die Regierung legt die Mindesthöhe sowie die Frist, innert der diese erreicht werden muss, mit Verordnung fest.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef