| 916.42 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 5
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ausgegeben am 14. Januar 2009
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Gesetz
vom 20. November 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGBl. 1966 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG)
Organe
Der Vollzug der Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen obliegt:
a) der Regierung;
b) dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;
c) den amtlichen und nicht amtlichen Tierärzten;
d) den amtlichen Fachexperten und -assistenten;
e) den Bieneninspektoren; und
f) den Abdeckern.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f bis h
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f
e) Organisation der Instruktionskurse und Wiederholungskurse für amtliche Tierärzte, amtliche Fachexperten und -assistenten, Bieneninspektoren sowie Abdecker;
f) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte, amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachexperten und -assistenten sowie Bieneninspektoren;
Landestierarzt
Sachüberschrift vor Art. 6
Aufgehoben
Tierärzte
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Tierärzte bei der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere bei der Durchführung von Schutzimpfungen, Blutentnahmen, diagnostischen Untersuchungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen, beiziehen.
2) Die Entschädigung der Tierärzte für ihre amtliche Tätigkeit erfolgt nach einem von der Regierung mit Verordnung festgesetzten Tarif.
Aufgehoben
Befugnisse der Vollzugsorgane
Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe haben das Recht:
a) auf jederzeitigen Zutritt zu den Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren und auf Durchführung der notwendigen tierseuchenpolizeilichen Kontrollen, soweit es für den Vollzug der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen erforderlich ist;
b) von Eigentümern, Haltern und Verwahrern von Tieren die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften notwendigen Auskünfte zu verlangen;
c) Einsicht in Dokumente zu nehmen, soweit dies für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlich ist.
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendig sind.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen, wenn dies zum Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach der Tierseuchengesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe Daten bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung der Tierseuchengesetzgebung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Tierseuchengesetzgebung betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach der Tierseuchengesetzgebung übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Meldepflicht
Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt bzw. Bieneninspektor und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden und Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung auf andere Tiere verhindert.
Strafbestimmungen
1) Wer tierseuchenpolizeilichen Anordnungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder der Meldepflicht nach Art. 11 zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
2) Die Strafbestimmungen der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, sowie für besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Tierärztegesetz vom 20. November 2008 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef