| 811.13 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 6
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ausgegeben am 14. Januar 2009
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Gesetz
vom 20. November 2008
über die Tierärzte (Tierärztegesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausübung der Tierärzte.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (
ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Art. 2
Bezeichnungen und Begriffe
1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.
Art. 3
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf vorbehaltlich der Art. 23 bis 27 einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung).
2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
b) über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfügt;
c) einen guten Leumund besitzt;
d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
e) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
3) Eigenverantwortlichkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn der tierärztliche Beruf ausgeübt wird:
a) freiberuflich, das heisst in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung; oder
b) in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.
4) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Tierarztpraxis befindet, in der oder von der aus der Tierarzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.
5) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Arbeitgeber bekannt zu geben.
6) In begründeten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a bewilligen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:
a) die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen;
b) die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung.
Art. 4
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 5
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt die zugelassenen Tierärzte in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus.
3) Die Berufsausübungsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
4) Der tierärztliche Beruf darf erst nach Ausstellung der Bewilligung eigenverantwortlich ausgeübt werden.
Art. 6
Inhalt der Berufsausübung
1) Die tierärztliche Berufsausübung umfasst:
a) die Untersuchung von Tieren, das Stellen von Diagnosen und Prognosen sowie die Behandlung von Tieren;
b) die Durchführung von Vorbeugungsmassnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
c) die Vornahme operativer Eingriffe an Tieren;
d) die Durchführung von Impfungen, Injektionen, Transfusionen, Infusionen, Instillationen sowie Blutabnahmen und weiteren Probenahmen bei Tieren;
e) die Anwendung und Verordnung von Arzneimitteln für Tiere;
f) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
g) die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
h) die künstliche Besamung von Haustieren und die Durchführung des Embryotransfers.
2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten weitere Tätigkeiten übertragen werden.
3) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 sind zugelassenen Tierärzten vorbehalten. Andere Personen dürfen solche Tätigkeiten nur ausüben, soweit sie:
a) aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Tierschutz-, Heilmittel- oder Tierseuchengesetzgebung, dazu berechtigt sind; oder
b) als Tierhalter im Rahmen der üblichen Tierhaltung und -pflege die notwendigen Massnahmen ergreifen.
Art. 7
Grundsätze der Berufsausübung
1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dabei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
3) Er ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hierzu verpflichtet ist, ablehnen.
4) Er darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.
5) Er ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem aktuellen Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
Art. 8
Berufsbezeichnung
1) Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt", unter Angabe des betreffenden Fachgebietes, darf nur nach Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geführt werden.
2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur tierärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig.
3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines besonderen Fachgebietes hinweisen.
4) Tierärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der in der Verleihungsurkunde der Ausbildungsstätte festgelegten Form zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Tierarzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.
Art. 9
Werbung
Der Tierarzt darf sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihm erlaubt sind. Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufsbezeichnung ist untersagt.
Art. 10
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
2) Er ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn:
a) der Tierarzt zur Offenlegung des Geheimnisses in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist; oder
b) die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Art. 11
Praxisführung, Praxisgemeinschaften und Zweitpraxis
1) Die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person ist ausgeschlossen.
2) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.
3) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen eine Zweitpraxis führen, wenn:
a) gleichzeitig nur eine Praxis geöffnet ist; oder
b) die personellen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Zweitpraxis erfüllt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12
Qualitätssicherung und Hygiene
1) Der Tierarzt ist verpflichtet, seine Praxisführung so zu gestalten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und diese den hygienischen Anforderungen entspricht.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Entspricht die Praxisführung nicht den Anforderungen an die Gute Tierärztliche Praxis oder nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Tierarzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Praxis bis zur Behebung dieser Missstände.
Art. 13
Führung von Privatapotheken
1) Der Tierarzt ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Privatapotheke für Tierarzneimittel zu führen.
2) Die Bewilligung wird Tierärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Verwendung von Tierarzneimitteln Gewähr bieten.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt periodisch Kontrollen von Privatapotheken durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 14
Meldung von Tierkrankheiten
Stellt ein Tierarzt eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich die nötigen provisorischen Anordnungen gegen eine Weiterverschleppung zu treffen und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten.
Art. 15
Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen
Der Tierarzt ist verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei der Bekämpfung einer Tierseuche, insbesondere bei der Durchführung von Schutzimpfungen, Blutabnahmen, diagnostischen Untersuchungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen, auf Ersuchen behilflich zu sein.
Art. 16
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
Art. 17
Dokumentations- und Auskunftspflicht
Tierärzte sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Untersuchungen und Behandlungen von Tieren zu führen und dem Tierhalter oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hierüber Auskunft zu erteilen.
Art. 18
Stellvertretung; Anstellung von Assistenten und Praktikanten
1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die im Inland zur Berufsausübung berechtigt sind.
2) Tierärzte dürfen Assistenten und Studenten-Praktikanten nur mit Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anstellen. Die Bewilligung ist befristet und wird nur erteilt, wenn:
a) die anzustellende Person liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung diesen gleichgestellt ist; von dieser Voraussetzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich keine solche Person finden lässt oder eine Notsituation vorliegt; und
b) die unmittelbare fachliche Aufsicht und Verantwortlichkeit des Tierarztes gewährleistet ist.
Art. 19
Meldepflichten
1) Tierärzte haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen schriftlich mitzuteilen:
a) die nachträgliche Änderung der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben;
b) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Tätigkeit für länger als drei Monate;
d) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 20.
2) Die Mitteilung hat zu erfolgen:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Änderung;
b) in den übrigen Fällen nach Abs. 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Änderung.
C. Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
Art. 20
Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
1) Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung.
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist durch Verfügung festzustellen.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes. Der Verzicht ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichts schriftlich zu melden.
Art. 21
Entzug der Bewilligung
Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf ununterbrochen länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
e) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, das Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Heilmittelgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
Art. 22
Rückgabe des Tierärzteausweises
Wer die Bewilligung bzw. die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verloren hat, ist verpflichtet, den Tierärzteausweis unverzüglich an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zurückzugeben.
D. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 23
Zulassung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder Staatsangehörige mit einer anderen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staatsangehörigkeit, die in einem dieser Staaten zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind von ihrem ausländischen Berufssitz aus zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 24
Erleichterungen des Dienstleistungsverkehrs
Wird für die Aufnahme oder Ausübung des tierärztlichen Berufes von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.
Art. 25
Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich anzuzeigen. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung des Berufes als Tierarzt niedergelassen ist; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Art. 26
Rechte und Pflichten der Dienstleister
Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassene Personen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 27
Berufsbezeichnung
Dienstleister sind berechtigt, die Berufsbezeichnung nach Art. 8 zu führen. Ebenso sind sie berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Dienstleister seinen im Herkunftsstaat gültigen akademischen Titel zu verwenden hat.
III. Tierärztliche Betriebe
Art. 28
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die Führung von Betrieben, die der ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung dienen und besondere diagnostische und therapeutische Leistungen anbieten (Tierkliniken), bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Betriebsbewilligung).
2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben wird;
b) die Einrichtung über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, insbesondere über:
1. einen Leiter und einen Stellvertreter des Leiters, welche die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis d und f erfüllen; und
2. mindestens einen weiteren Mitarbeiter, der die fachlichen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung erfüllt;
c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;
d) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist; und
e) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
3) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 11) erbracht werden können.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung.
Art. 29
Verfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 28 erfüllt sind.
Art. 30
Rechte und Pflichten
1) Tierkliniken sind verpflichtet, während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen einen tierärztlichen Notfalldienst anzubieten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Im Übrigen finden auf den Betrieb von Tierkliniken die Art. 7 bis 19 sinngemäss Anwendung.
Art. 31
Entzug der Bewilligung
Die Betriebsbewilligung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen;
b) der Betrieb eingestellt wird.
IV. Amtshilfe, Datenschutz und Gebühren
Art. 32
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jährlich jene Tierärzte mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen leistet der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des EWRA unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
Art. 33
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die es benötigt, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Daten bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 34
Gebühren
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie die Durchführung von Kontrollen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
Art. 35
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Art. 36
Vergehen
Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung den tierärztlichen Beruf ausübt oder einen tierärztlichen Betrieb führt oder in anderer Weise unbefugt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach diesem Gesetz ausübt;
b) vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt.
Art. 37
Verwaltungsübertretungen
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer:
a) unberechtigt die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt;
b) das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis (Art. 10), die Pflicht zur ordnungsgemässen Praxisführung (Art. 12), die Pflicht zur Meldung von Tierkrankheiten (Art. 14), die Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Tierseuchen (Art. 15), die Vorschriften über die Erstellung tierärztlicher Zeugnisse und Gutachten (Art. 16), die Dokumentations- und Auskunftspflicht (Art. 17) oder die Meldepflichten (Art. 19) verletzt;
c) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubt Werbung betreibt (Art. 9);
d) ohne Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Privatapotheke für Tierarzneimittel führt (Art. 13 Abs. 1);
e) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt;
f) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 38
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Übergangsbestimmungen
1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung den Beruf des Tierarztes ausgeübt oder einen tierärztlichen Betrieb geführt haben, können ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zu erbringen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt sie von Amts wegen in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an die neu zuständige Behörde erfolgt von Amts wegen.
Art. 40
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Zusammenschluss des Amtes für Lebensmittelkontrolle und des Landesveterinäramtes, LGBl. 1999 Nr. 157, wird aufgehoben.
Art. 42
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef