| 235.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 46
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ausgegeben am 29. Januar 2009
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Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. f und g
Aufgehoben
n) "öffentlich zugänglicher Ort": ein Ort, dessen Zugänglichkeit sich nach allgemeinen Merkmalen, die von jeder Person erfüllt werden können, bestimmt.
1) Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.
3) Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
4) Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.
Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
1) Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit er erforderlich ist:
a) für Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
b) zur Wahrnehmung des Hausrechts; oder
c) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
2) Die Bearbeitung der nach Abs. 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:
a) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit;
b) zur Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum; oder
c) zur Verfolgung von Straftaten und zur Beweissicherung.
Im Fall von Satz 2 kann die Landespolizei die Bekanntgabe der erhobenen Daten verlangen.
3) Der Einsatz einer Videoüberwachung muss vor der Installation durch die Datenschutzstelle bewilligt werden. Von einer Bewilligung ausgenommen sind Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder sonstige weitere Bearbeitungsmöglichkeit. Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Der Umstand einer Videoüberwachung sowie der Verantwortliche sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
5) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese über eine Bearbeitung entsprechend Art. 5 Abs. 3 zu benachrichtigen.
6) Der für den Einsatz der Videoüberwachung Verantwortliche hat alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach Art der bearbeiteten Daten und nach Umfang und Zweck der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sicher zu stellen, dass:
a) die Bearbeitung der Daten ordnungsgemäss und zweckgebunden erfolgt;
b) die Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind; und
c) die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
7) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 30 Tagen, zu löschen, wenn:
a) sie zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich sind; oder
b) schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Aufbewahrung entgegen stehen.
Bekanntgabe ins Ausland
1) Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dies gilt nicht im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten.
2) Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn:
a) der für die Bearbeitung Verantwortliche hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten und der Ausübung damit verbundenen Rechte, insbesondere durch Vertragsklauseln, gewährleistet;
b) die betroffene Person im Einzelfall zugestimmt hat;
c) die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt;
d) die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;
e) die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;
f) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat; oder
g) die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten einheitlichen Datenschutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.
3) Die Bekanntgabe von Daten nach Abs. 2 Bst. a und g bedarf einer Genehmigung der Regierung. Die Datenschutzstelle gibt vorgängig eine Empfehlung ab, ob die Garantien oder einheitlichen Datenschutzregelungen einen angemessenen Schutz gewährleisten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt werden.
5) Die Regierung bezeichnet aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Nicht-EWR-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung ein angemessenes Schutzniveau aufweist, mit Verordnung.
Zertifizierungsverfahren
1) Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Behörden, die Personendaten bearbeiten, ihre Produkte, Systeme, Verfahren und ihre Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften über die Akkreditierung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Sie berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
3a) Sammlungen privater Personen, auf die Abs. 3 keine Anwendung findet, sind anzumelden, sofern sie nicht unter eine Ausnahme nach Abs. 6 fallen.
f) Daten bearbeitet, die allgemein zugänglich sind;
Anonymisieren und Vernichten von Personendaten
1) Private Personen haben Personendaten zu anonymisieren oder zu vernichten, wenn diese für die Erreichung der Zwecke, für die sie bearbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.
2) Eine Anonymisierung oder Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Personendaten über die ursprüngliche Bearbeitung hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiter aufbewahrt werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen die sichere Aufbewahrung der Personendaten zu gewährleisten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c
b) die Regierung es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder
c) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder ihre Daten allgemein zugänglich sind und eine Bearbeitung nicht untersagt wurde.
c) die Daten der betroffenen Person allgemein zugänglich sind; oder
Archivieren und Vernichten von Personendaten
1) Die Behörden bieten in Übereinstimmung mit dem Archivgesetz dem Landesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr benötigen.
2) Die Behörden vernichten die Personendaten, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:
a) anonymisiert sind;
b) zu Beweis- oder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen.
a) Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer oder mehrerer Personen zu verletzen;
Art. 32 Abs. 1 Bst. c, g und h
c) sie begutachtet, inwieweit die Datenschutzgesetzgebung im Ausland einen angemessenen Schutz gewährleistet;
g) sie prüft die ihr nach Art. 8 Abs. 3 gemeldeten Garantien und Datenschutzregeln;
h) sie prüft die Zertifizierungsverfahren nach Art. 14a und kann dazu Erklärungen nach Art. 29 Abs. 4 oder Art. 30 Abs. 3 abgeben. Ihr können auch die Aufgaben einer Akkreditierungsstelle zugewiesen werden.
c) Beschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle nach Art. 6a Abs. 3.
Art. 40 Abs. 1 und 2 Bst. a und c
1) Private Personen, die ihre Pflichten nach den Art. 5 und 11 bis 13 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Verlangen des Verletzten vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als private Person vorsätzlich:
a) Datensammlungen nach Art. 15 nicht meldet oder bei der Meldung falsche Angaben macht;
c) Daten ohne Genehmigung nach Art. 8 Abs. 3 ins Ausland bekannt gibt.
Für bereits bestehende Videoüberwachungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, eine Bewilligung nach Art. 6a Abs. 3 einzuholen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
130/2008 und
165/2008