730.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 51 ausgegeben am 30. Januar 2009
Verordnung
vom 27. Januar 2009
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
Aufgrund von Art. 17 Abs. 3, Art. 36 und 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b
1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Einspeisevergütungen zu entrichten:
a) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.16 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen, biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren und gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);
b) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.19 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;
Art. 14
Marktorientierte Preise
Zur Bestimmung der marktorientierten Preise werden die Grosshandelspreise der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig verwendet. Die daraus berechneten Durchschnittspreise abzüglich des Aufwands des Netzbetreibers beziehungsweise dessen Energiehändlers ergeben den marktorientierten Preis für die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zu vergütenden Strommengen und für die nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zu bildenden Summen.
Art. 19 Abs. 1
1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern mindestens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef