741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 64 ausgegeben am 6. Februar 2009
Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 64 Abs. 4
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.
Art. 64a
Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag Bescheinigungen über den Schadenverlauf oder die Schadenfreiheit auszustellen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 72 Abs. 2 Bst. a und d
a) er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursacht werden;
d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden.
Art. 75a
Auskunftsstelle
1) Die Auskunftsstelle erteilt berechtigten Personen, insbesondere Geschädigten und beteiligten Sozial- und Haftpflichtversicherern, die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
2) Sie führt ein Verzeichnis der Polizeirapporte zu Unfällen, an denen eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug beteiligt war.
3) Die Regierung:
a) bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind;
b) kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen;
c) regelt die Einsicht in das Verzeichnis der Polizeirapporte;
d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.
Art. 77
Versicherer
1) Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einem zum Geschäftsbetrieb im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschliessen.
2) Vorbehalten bleiben:
a) die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge; und
b) von der Regierung erlassene abweichende Bestimmungen für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7.05, 8.09, 9.03, 10.02).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 137/2008