| 946.223.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 86
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ausgegeben am 16. Februar 2009
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Verordnung
vom 10. Februar 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf die Gemeinsamen Standpunkte des Rates der Europäischen Union vom 10. April 2006 (2006/276/GASP), 18. Mai 2006 (2006/362/GASP) und 10. November 2008 (2008/844/GASP) verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2006 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf die Gemeinsamen Standpunkte des Rates der Europäischen Union vom 10. April 2006 (2006/276/GASP), 18. Mai 2006 (2006/362/GASP) und 10. November 2008 (2008/844/GASP) verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
In dieser Verordnung bedeuten:
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
Aufgehoben
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef