0.110.036.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 109 ausgegeben am 24. März 2009
Kundmachung
vom 17. März 2009
des Beschlusses Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Zustimmung des Landtags: 25. April 20081
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 125/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Hugo Quaderer

Fürstlicher Regierungsrat
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007
vom 28. September 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2007 vom 6. Juli 20072 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2000/60/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/440/EWG4 und 79/869/EWG5 in ihrer jeweiligen geänderten Fassung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 aus dem Abkommen zu streichen.
4. Mit der Richtlinie 2000/60/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 80/68/EWG6 in ihrer geänderten Fassung mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aus dem Abkommen zu streichen.
5. Die Richtlinie 2000/60/EG gilt unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass in Art. 73 des Abkommens die Massnahmenziele der Vertragsparteien im Umweltbereich festgelegt sind und andere Politikbereiche des EG-Vertrags nicht unter das Abkommen fallen.
6. Die Richtlinie 2000/60/EG, die die fortlaufenden Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik umfasst, deckt sowohl Rechtsakte ab, die in das Abkommen aufgenommen wurden, als auch Rechtsakte, die nicht in das Abkommen aufgenommen wurden.
7. Dabei ist die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung zu berücksichtigen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 13c (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13ca. 32000 L 0060: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet zukünftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist festzuhalten, dass die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen werden:
i) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Badegewässer-Richtlinie)
ii) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
iii) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie)
iv) Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer
v) Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
vi) Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüsswassers in der Gemeinschaft.
b) Die in Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer ii und Ziffer iii, Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziffer ii, Art. 4 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 7 und Abs. 8, Art. 13 Abs. 6 und Art. 13 Abs. 7 sowie Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie genannten Fristen, die mit dem Inkrafttreten der Richtlinie beginnen, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007 vom 28. September 2007, mit dem diese Richtlinie in das Abkommen aufgenommen wird.
Im Einklang mit Abs. 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen gilt jede Bezugnahme auf die in Art. 24 genannte Frist als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007 vom 28. September 2007, mit dem diese Richtlinie in das Abkommen aufgenommen wird."
2. Der Wortlaut der Nummern 3 (Richtlinie 75/440/EWG des Rates) und 5 (Richtlinie 79/869/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 gestrichen.
3. Der Wortlaut von Nummer 6 (Richtlinie 80/68/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung zum Beschluss Nr. 125/2007 zur Aufnahme der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
"Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewässer in Europa unterschiedlichen anthropogenen Belastungen und Auswirkungen ausgesetzt sind. Daher können die Massnahmen, die zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie ergriffen werden, von Region zu Region unterschiedlich sein. Die Wasserrahmenrichtlinie trägt diesen Unterschieden Rechnung. Sie ermöglicht den für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Behörden, Massnahmen zu treffen, die den Belastungen und Auswirkungen in ihrem Gebiet angemessen sind und zur Verwirklichung der Umweltziele beitragen."

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2008

2   ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 42.

3   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

4   ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26.

5   ABl. L 271 vom 29.10.1979, S. 44.

6   ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

7   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.