Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007
vom 28. September 2007
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2007 vom 6. Juli 2007
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2000/60/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/440/EWG
4 und 79/869/EWG
5 in ihrer jeweiligen geänderten Fassung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 aus dem Abkommen zu streichen.
4. Mit der Richtlinie 2000/60/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 80/68/EWG
6 in ihrer geänderten Fassung mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aus dem Abkommen zu streichen.
5. Die Richtlinie 2000/60/EG gilt unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass in Art. 73 des Abkommens die Massnahmenziele der Vertragsparteien im Umweltbereich festgelegt sind und andere Politikbereiche des EG-Vertrags nicht unter das Abkommen fallen.
6. Die Richtlinie 2000/60/EG, die die fortlaufenden Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik umfasst, deckt sowohl Rechtsakte ab, die in das Abkommen aufgenommen wurden, als auch Rechtsakte, die nicht in das Abkommen aufgenommen wurden.
7. Dabei ist die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung zu berücksichtigen -
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.