946.221.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 136 ausgegeben am 15. Mai 2009
Verordnung
vom 12. Mai 2009
über Massnahmen gegenüber Somalia
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1425 (2002) vom 22. Juli 2002, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, 1772 (2007) vom 20. August 2007, 1844 (2008) vom 20. November 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 und 1863 (2009) vom 16. Januar 2009 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.
2) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber den im Anhang genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
b) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur ausschliesslichen Verwendung durch diese nach Ziff. 9 der Resolution 1772 (2007) bestimmt sind;
c) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See nach Ziff. 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziff. 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind.
5) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b) für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Ziff. 1 bis 5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess;
c) für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bereitgestellte technische Hilfe zur Verbesserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten nach Ziff. 5 der Resolution 1846 (2008).
6) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 3. Juli 2001 über Massnahmen gegenüber Somalia, LGBl. 2001 Nr. 125, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang1
(Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten

1   Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen noch keine Namensliste veröffentlicht hat.