831.401.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 165 ausgegeben am 18. Juni 2009
Verordnung
vom 16. Juni 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über die obligatorische betriebliche Personalvorsorge von arbeitslosen Personen
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund von Art. 41ter Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 1997 über die obligatorische betriebliche Personalvorsorge von arbeitslosen Personen, LGBl. 1997 Nr. 138, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 bis 3
1) Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer 3 % des Tagesverdienstes.
2) Die mit der Durchführung der Risikoversicherung beauftragte Versicherungsgesellschaft prüft regelmässig, ob der Beitragssatz angemessen ist. Ist aufgrund des Risikoverlaufes der Beitragssatz anzupassen, stellt die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft der Finanzmarktaufsicht zuhanden der Regierung Antrag auf Anpassung.
3) Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Finanzmarktaufsicht spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.
Art. 7a
Organisation und Verfahren
1) Die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft führt die Risikoversicherung für Arbeitslose in eigenem Namen durch. Sie beurteilt dabei insbesondere Ansprüche von Destinatären und Dritten und setzt alle für die Durchführung notwendigen rechtlichen Massnahmen selbständig um.
2) Die Ansprüche von Destinatären und Dritten richten sich direkt gegen die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 6 Abs. 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef