| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 247
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ausgegeben am 29. September 2009
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Gesetz
vom 17. September 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Ziff. II (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 20. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2008 Nr. 220, wird wie folgt abgeändert:
4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.
5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.
1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.
5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.
6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.
2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
65/2009