0.110.036.18
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009
Kundmachung
vom 29. September 2009
des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009
vom 8. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2008 vom 4. Juli 20081 geändert.
2. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 20092 geändert.
3. Die Teilnahme Islands und Norwegens an den europäischen GNSS-Programmen (EGNOS und Galileo) auf der Grundlage des Abkommens liegt im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien.
4. Die europäischen GNSS-Programme (EGNOS und Galileo) sind für Island und Norwegen von grosser Bedeutung, da ihr Staatsgebiet und ihre Meeresgebiete in hohen Breitengraden liegen.
5. Island und Norwegen haben Interesse an allen Galileo-Diensten einschliesslich des Öffentlichen Regulierten Dienstes.
6. Die Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island bzw. Norwegen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen sollten Berücksichtigung finden.
7. Die Vertragsparteien erkennen die Absicht der Europäischen Kommission an, Strategien und praktische Modalitäten für den Zugang zu öffentlichen regulierten Diensten vorzuschlagen und Massnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme vor Interferenzen, Missbrauch, feindseligen Handlungen und unerwünschter Verbreitung auszubauen.
8. Island und Norwegen bekräftigen ihre Absicht, in ihrem Zuständigkeitsbereich zügig Massnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ebenso grosse Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Massnahmen geschaffen wird.
9. Norwegen hat sich im Rahmen der Europäischen Weltraumorganisation und des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung an der Definitions- und der Entwicklungsphase von Galileo beteiligt.
10. Norwegen hat seit 2008 im GNSS-Programmausschuss und seit 2002 im Galileo-Sicherheitsausschuss als Beobachter teilgenommen.
11. Seit Juli 2008 gelten Änderungen, die die Lenkung und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme sowie die entsprechenden Eigentumsrechte betreffen.
12. Zusätzliche Grundsätze für die Zusammenarbeit können bei Bedarf zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, um nicht durch diesen Beschluss abgedeckte Bereiche zu regeln.
13. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind gebührend zu berücksichtigen.
14. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme3, berichtigt in ABl. L 6 vom 11.1.2007, S. 10, auszuweiten.
15. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme4 auszuweiten.
16. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)5 auszuweiten.
17. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen. Die Teilnahme Islands an den GNSS-Programmen sollte aber aufgrund wirtschaftlicher Zwänge vorübergehend ausgesetzt werden.
18. Aufgrund der kontinuierlichen Teilnahme Norwegens an der Definitions- und der Entwicklungsphase von Galileo und unter Berücksichtigung seiner uneingeschränkten Teilnahme an der Errichtungsphase wird Norwegen einen Finanzbeitrag zu den Mittelbindungen der EU für die GNSS-Programme für das Jahr 2008 leisten.
19. Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 zum Abkommen auf den Wissenschaftlich-technischen Ausschuss und den Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr, die vom Verwaltungsrat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 eingesetzt wurden, ausgeweitet werden; ferner muss Protokoll 31 zum Abkommen geändert werden, um die Verfahren für die Beteiligung an diesen Ausschüssen festzulegen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde (nachstehend "Behörde" genannt), die mit folgendem Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:
32004 R 1321: Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 6 vom 11.1.2007, S. 10, geändert durch:
32006 R 1942: Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18)
b) Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen Finanzbeitrag zu den unter Bst. a genannten Aktivitäten.
c) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt am Verwaltungsrat der Behörde und am Wissenschaftlich-technischen Ausschuss sowie am Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr der Behörde teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
d) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
f) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Behörde unter Vertrag genommen werden.
g) Nach Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme der Abschnitte 1 und 2 von Kapitel 3 für diesen Absatz.
h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente der Behörde in Bezug auf die EFTA-Staaten.
i) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
j) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine andere Entscheidung erlässt."
2. Nach Abs. 8 wird folgender Absatz eingefügt:
"8a)
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2009 an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Gemeinschaft zugrunde liegt:
32008 R 0683: Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1)
b) Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen Finanzbeitrag zu den unter Bst. a genannten Aktivitäten.
Ausserdem zahlt Norwegen auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 Bst. c des Abkommens einen Beitrag von 20 114 000 EUR für das Jahr 2008 (die erste Hälfte bis zum 31. August 2012, die zweite Hälfte bis zum 31. August 2013), der in den in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Protokoll 32 vorgesehenen Mittelabruf aufzunehmen ist.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Bst. a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.
Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Ausschüssen der Gemeinschaft, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen unterstützen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission sein. Solche Vereinbarungen sollten eine einheitliche Vorgehensweise der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten beim Schutz der in den europäischen GNSS-Programmen verwendeten Daten, Informationen und Technologien und die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien ermöglichen
d) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
e) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine andere Entscheidung erlässt."
3. Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Die in den Abs. 5, 8a, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."
Art. 2
In Protokoll 37 (mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste) des Abkommens werden folgende Punkte eingefügt:
"30. Wissenschaftlich-technischer Ausschuss (Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates).
31. Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr (Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates)."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft6 .
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 280 vom 23.10.2008, S.34.

2   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

3   ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

4   ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18.

5   ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.