514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 259 ausgegeben am 9. Oktober 2009
Verordnung
vom 6. Oktober 2009
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 4
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
Art. 20 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 21
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef