| 514.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
|
Nr. 259
|
ausgegeben am 9. Oktober 2009
|
Verordnung
vom 6. Oktober 2009
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef