| 173.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 288
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ausgegeben am 3. November 2009
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Gesetz
vom 16. September 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, wird wie folgt abgeändert:
4) ... In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.
3) In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe hat der Vorsitzende über Anträge nach Abs. 2 binnen einer nicht verlängerbaren Frist von 14 Tagen ab Einreichung der Individualbeschwerde zu entscheiden, ansonsten der Antrag als abgewiesen gilt. Gegen diesen Beschluss besteht kein Rechtsmittel.
4) Beschlüsse nach Abs. 3 treten nach einer Frist von vier Wochen ausser Kraft, sofern der Gerichtshof nicht vorher über die Individualbeschwerde entscheidet. Diese Frist kann vom Gerichtshof einmalig bis zu 14 Tage verlängert werden.
3) Art. 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäss.
Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
40/2009 und
61/2009