| 951.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 317
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ausgegeben am 15. Dezember 2009
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Verordnung
vom 9. Dezember 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen
Aufgrund von Art. 40, 41 und 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 2005 Nr. 179, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Zum Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen in Liechtenstein sind berechtigt:
b) Banken und Wertpapierfirmen nach dem Bankengesetz;
1) Die Anlagen eines Investmentunternehmens für Wertpapiere müssen mindestens zu 90 % des Vermögens bestehen aus:
a) Wertpapieren und Wertrechten nach Art. 37b, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b) Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern sie an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt zum Handel vorgesehen sind und spätestens nach einem Jahr ab dem Datum der Liberierung zum Handel zugelassen werden;
c) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist;
d) Geldmarktinstrumenten nach Art. 37c und 37d;
e) Anteilen von Investmentunternehmen nach Art. 37e;
f) derivativen Finanzinstrumenten nach Art. 37f;
g) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Art. 37g, in die derivative Finanzinstrumente eingebettet sind.
1a) In anderen als in Abs. 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 % des Vermögens angelegt werden.
5) Leerverkäufe sind nicht gestattet; davon ausgenommen sind Leerverkäufe im Rahmen von Anlagetechniken und -strategien nach Art. 40 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes.
Geregelte, dem Publikum offen stehende Märkte
Als geregelte, dem Publikum offen stehende Märkte im Sinne dieses Unterabschnitts gelten:
a) geregelte Märkte eines Mitgliedstaates des EWR, welche unter die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG fallen; oder
b) geregelte Märkte in Drittstaaten, welche gleichwertigen Vorschriften unterliegen, wie die unter Bst. a genannten Märkte. Die FMA entscheidet über die Gleichwertigkeit.
Wertpapiere
1) Anlagen in Wertpapieren sind zulässig, wenn:
a) der potentielle Verlust, der dem Investmentunternehmen für Wertpapiere durch die Haltung solcher Wertpapiere entstehen kann, den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigt;
b) ihre Liquidität die Fähigkeit des Investmentunternehmens für Wertpapiere zur Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile nach Art. 19 des Gesetzes nicht beeinträchtigt, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt notiert oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, dem Investmentunternehmen liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
c) eine verlässliche Form der Bewertung in folgender Form verfügbar ist:
1. bei Wertpapieren, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
2. bei sonstigen Wertpapieren nach Art. 37 Abs. 1a in Form einer in regelmässigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
d) angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente in folgender Form verfügbar sind:
1. bei Wertpapieren, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt notiert oder gehandelt werden, in Form von regelmässigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
2. bei sonstigen Wertpapieren nach Art. 37 Abs. 1a in Form einer regelmässigen und exakten Information des Investmentunternehmens für Wertpapiere über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
e) sie handelbar sind, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt notiert oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, dem Investmentunternehmen für Wertpapiere liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
f) der Erwerb dieser Wertpapiere im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem gemäss vollständigem Prospekt des Investmentunternehmens für Wertpapiere steht; und
g) die Risiken der Wertpapiere durch das Risikomanagement des Investmentunternehmens für Wertpapiere in angemessener Weise erfasst werden.
2) Finanzinstrumente, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und durch andere Vermögenswerte besichert sind oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind, gelten als Wertpapiere, sofern sie an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Dabei können die Vermögenswerte, durch welche sie besichert sind oder an deren Entwicklung sie gekoppelt sind, andere als die in Art. 37 Abs. 1 genannten Anlagen sein, sofern eine physische Lieferung dieser anderen Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Ist in ein solches Wertpapier eine Derivatkomponente eingebettet, so gelten für diese Komponente die Bestimmungen zum Risikomessverfahren nach Art. 48.
Geldmarktinstrumente im Allgemeinen
1) Anlagen in Geldmarktinstrumenten sind zulässig, wenn:
a) sie als üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Geldmarktinstrumente gelten, indem zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
2. sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
3. ihre Rendite wird regelmässig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
4. ihr Risikoprofil einschliesslich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit nach Ziff. 1 oder 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung nach Ziff. 3 unterliegen;
b) sie liquide sind, d.h. sie sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Investmentunternehmens für Wertpapiere, seine Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräussern lassen;
c) ihr Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, d.h. für sie exakte und verlässliche Bewertungssysteme vorliegen, die:
1. dem Investmentunternehmen für Wertpapiere die Ermittlung eines Nettobestandswerts ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte; und
2. entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschliesslich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.
2) Bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gelten die in Abs. 1 Bst. b und c genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, dem Investmentunternehmen für Wertpapiere liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen.
Nicht an einem geregelten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente
1) Anlagen in Geldmarktinstrumenten, die nicht an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und deren Emission oder Emittent bereits den Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegt, sind zulässig, wenn:
a) die Emission von einem Mitgliedsstaat des EWR, einer regionalen oder lokalen Körperschaft, der Zentralbank eines Mitgliedsstaates des EWR, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedsstaat des EWR angehört, begeben oder garantiert wird;
b) die Emission von einem Unternehmen begeben worden ist, dessen Wertpapiere auf einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c) der Emittent einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist und:
1. seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat;
2. seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land hat;
3. mindestens über ein Investment-Grade-Rating verfügt; oder
4. mit einer eingehenden Analyse des Emittenten nachgewiesen werden kann, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des EWR-Rechts; oder
d) der Emittent einer Kategorie angehört, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Bst. a bis c gleichwertig sind, und der Emittent über ein Eigenkapital von mindestens 15 Millionen Schweizer Franken verfügt und den Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, soweit es sich um einen Rechtsträger handelt, der
1. innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist; oder
2. die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll, wobei:
aa) unter wertpapiermässiger Unterlegung von Verbindlichkeiten Strukturen zu verstehen sind, die in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermässigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden;
bb) unter auf von Banken eingeräumten Kreditlinien Bankdienste zu verstehen sind, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Abs. 1 Bst. c entspricht.
2) Geldmarktinstrumente nach Abs. 1 müssen zudem folgende Kriterien erfüllen:
a) sie sind frei transferierbar; und
b) es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschliesslich Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
3) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Abs. 1 Bst. b und d fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaats des EWR oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat des EWR noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Abs. 2 Bst. c Folgendes:
a) Informationen sowohl über die Emission oder das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Bst. a genannten Informationen in regelmässigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c) eine Prüfung der unter Bst. a genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte;
d) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission oder das Emissionsprogramm.
4) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Abs. 1 Bst. c fallen, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Abs. 2 Bst. c Folgendes:
a) Informationen über die Emission oder das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Bst. a genannten Informationen in regelmässigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
c) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission oder das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
5) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von Abs. 1 Bst. a umfassen - mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats des EWR begebenen Instrumente - die angemessenen Informationen im Sinne von Abs. 2 Bst. b Informationen über die Emission oder das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
Anteile von Investmentunternehmen
1) Anlagen in Anteilen von Investmentunternehmen für Wertpapiere des offenen Typs oder diesen gleichwertigen Investmentunternehmen des offenen Typs sind zulässig, wenn:
a) sie einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist sowie ausreichende Gewähr für eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
b) ein gleichwertiger Anlegerschutz besteht und die Vorschriften betreffend die getrennte Verwahrung des Vermögens, Kreditaufnahme und Kreditgewährung sowie Leerverkäufe gleichwertig sind;
c) ein öffentlicher Zugang zu qualitativ gleichwertigen Geschäfts- und Halbjahresberichten sichergestellt ist; und
d) diese höchstens 10 % ihres Vermögens in andere Investmentunternehmen für Wertpapiere oder diesen gleichwertige Investmentunternehmen investieren dürfen.
2) Anlagen in Anteile von Investmentunternehmen des geschlossenen Typs, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zulässig, wenn:
a) sie die Voraussetzungen nach Art. 37b Abs. 1 erfüllen;
b) sie einer Unternehmenskontrolle unterliegen;
c) sie - sofern es sich um ein geschlossenes Investmentunternehmen in Vertragsform handelt - von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
d) die Vermögensverwaltung - sofern es sich um ein geschlossenes Investmentunternehmen in Form einer Anlagegesellschaft oder eines Anlagefonds handelt - von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen wird, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt.
Derivative Finanzinstrumente
1) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, die an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zulässig, sofern sie gemäss vollständigem Prospekt als Anlagen zugelassen sind und wenn:
a) es sich bei den Basiswerten handelt um:
1. Vermögenswerte im Sinne von Art. 37 Abs. 1 einschliesslich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen;
2. Zinssätze;
3. Wechselkurse oder Währungen; oder
4. Finanzindizes;
b) die Basiswerte als Anlagen gemäss vollständigem Prospekt zulässig sind;
c) sie nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschliesslich in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte als der in Art. 37 Abs. 1 genannten führen;
d) ihre Liquidität nicht die Fähigkeit des Investmentunternehmens für Wertpapiere nach Art. 19 des Gesetzes beeinträchtigt, seine Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen;
e) sämtliche Risiken, die mit dem derivativen Finanzinstrument verbunden sind, durch das Risikomanagement des Investmentunternehmens für Wertpapiere in angemessener Weise erfasst werden;
f) über sie umfassende Informationen verfügbar sind, welche dem Investmentunternehmen für Wertpapiere eine objektive Risikobeurteilung erlauben; und
g) sie einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis in Form eines aktuellen Marktwertes unterliegen.
2) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, die nicht an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), sind zulässig, wenn:
a) sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis f erfüllen;
b) die Gegenpartei einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist;
c) sie einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Investmentunternehmens für Wertpapiere zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, wobei:
1. unter einem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen ist, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte; und
2. eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung sich nicht ausschliesslich auf Marktnotierungen der Gegenpartei zu stützen hat; Grundlage der Bewertung hat zum einen entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments zu sein oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Preismodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; zum anderen hat die Bewertung entweder durch einen geeigneten, von der Gegenpartei des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und in einer durch das Investmentunternehmen für Wertpapiere nachprüfbaren Weise oder durch eine von der Vermögensverwaltung unabhängige und entsprechend ausgerüstete Stelle innerhalb des Investmentunternehmens für Wertpapiere überprüft zu werden.
3) Derivative Finanzinstrumente nach Abs. 1 und 2 sind unter anderem Instrumente, welche die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswertes im Sinne von Abs. 1 ermöglichen, unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind.
4) Finanzindizes gemäss Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 müssen hinreichend diversifiziert sein, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen und in angemessener Weise veröffentlicht werden.
5) Finanzindizes gelten im Sinne von Abs. 4 als hinreichend diversifiziert, wenn:
a) der Index so zusammengesetzt ist, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
b) seine Zusammensetzung mindestens nach Art. 46 diversifiziert ist, soweit sich der Index aus den in Art. 37 Abs. 1 bezeichneten Anlagen zusammensetzt;
c) seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in Art. 46 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist, soweit sich der Index aus anderen als den in den in Art. 37 Abs. 1 bezeichneten Anlagen zusammensetzt.
6) Finanzindizes stellen eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt im Sinne von Abs. 4 dar, wenn:
a) der Index die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise misst;
b) der Index regelmässig überprüft oder seine Zusammensetzung angepasst wird, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
c) die Basiswerte hinreichend liquide sind, so dass das Investmentunternehmen für Wertpapiere erforderlichenfalls den Index nachbilden kann.
7) Finanzindizes gelten im Sinne von Abs. 4 als in angemessener Weise veröffentlicht, wenn:
a) ihre Veröffentlichung auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschliessende Veröffentlichung des Indexwerts, einschliesslich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, beruht, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
b) wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
8) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten zur wertpapiermässigen Unterlegung genutzten Vermögenswerte nach Art. 37 Abs. 1 nicht die in den Abs. 4 bis 7 genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien von Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. b und c erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 3 genannten Vermögenswerten.
9) Der Einsatz von Warenderivaten ist unzulässig.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, in die derivative Finanzinstrumente eingebettet sind
1) Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, in die derivative Finanzinstrumente eingebettet sind, sind zulässig, wenn sie:
a) gemäss vollständigem Prospekt als Anlagen zulässig sind;
b) die Voraussetzungen nach Art. 37b Abs. 1 erfüllen; und
c) eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt:
1. kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
2. ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
3. sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.
2) Geldmarktinstrumente, welche die Voraussetzungen nach Art. 37c Abs. 1 und eine derivative Komponente, die die Kriterien nach Abs. 1 Bst. c erfüllt, enthalten, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
3) Enthält ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird als eigenes Finanzinstrument betrachtet.
4) Sowohl das Wertpapier oder Geldmarktinstrument als auch das eingebettete derivative Finanzinstrument sind in das Risikomanagementverfahren einzubeziehen.
7) Anlagen in Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz im EWR, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, dürfen 25 % des Vermögens nicht überschreiten. Die Summe der entsprechenden Anlagen, die beim gleichen Emittenten 5 % des Vermögens des Investmentunternehmens für Wertpapiere übersteigt, darf höchstens 80 % des Vermögens erreichen. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.
1) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere darf einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden, wenn der vollständige Prospekt dies vorsieht. Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswerts eines Indexes zu verstehen, wobei dazu auch derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden können.
3) Die Anerkennung eines Indexes setzt insbesondere voraus, dass:
a) seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, d.h. er muss die Risikodiversifizierungsvorschriften der Abs. 4 und 5 erfüllen;
b) er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, d.h. ein Index, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in aller Regel nicht zum Ausschluss eines grösseren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt; und
c) er in angemessener Weise veröffentlicht wird, d.h. er ist öffentlich zugänglich und der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden Investmentunternehmen unabhängig. Die Unabhängigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Indexanbieter und das Investmentunternehmen zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabungen von Interessenkonflikten vorgesehen sind.
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen für Wertpapiere längstens während der ersten sechs Monate ab dem Datum der Bewilligungserteilung nicht eingehalten werden. Erfolgt die Erstliberierung nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Bewilligungserteilung, sind die Anlagevorschriften sofort einzuhalten.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
2) Die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken ist nicht zulässig.
8) Techniken und Instrumente, bei denen derivative Finanzinstrumente zur effizienten Verwaltung des Portfolios nach Art. 40 Abs. 5 und 6 des Gesetzes eingesetzt werden, müssen:
a) insofern ökonomisch angemessen sein, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;
b) mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt werden:
1. Risikosenkung;
2. Kostensenkung;
3. Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für das Investmentunternehmen mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des Investmentunternehmens und den Risikodiversifizierungsvorschriften nach Art. 39 entspricht; und
c) ihre Risiken durch das Risikomanagement des Investmentunternehmens erfassen.
9) Techniken und Instrumente, welche die Voraussetzungen nach Abs. 8 erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente im Sinne von Art. 40 Abs. 5 und 6 des Gesetzes.
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen für andere Werte während der ersten sechs Monate ab dem Datum der Erstliberierung nicht eingehalten werden.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem Investmentunternehmen für Immobilien während der ersten zwei Jahre ab dem Datum der Erstliberierung nicht eingehalten werden.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Nettovermögen
1) Die Erstliberierung eines Investmentunternehmens hat innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung zu erfolgen. Bei Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger hat die Erstliberierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Empfangsbestätigung durch die FMA zu erfolgen.
2) Ein Investmentunternehmen muss spätestens sechs Monate nach seiner Erstliberierung über ein Nettovermögen von mindestens zwei Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen und darf diesen Betrag nicht mehr unterschreiten.
3) Die FMA kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Fristen nach Abs. 1 und 2 auf Gesuch der Verwaltungsgesellschaft erstrecken.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Erstliberierung des Investmentunternehmens unverzüglich anzuzeigen sowie innerhalb von sechs Monaten nach der Erstliberierung über das Erreichen des Mindestbetrages nach Abs. 2 Meldung zu erstatten. Die Meldung ist auch dann zu erstatten, wenn der Mindestbetrag nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nicht erreicht ist.
5) Wird der Mindestbetrag nach Abs. 2 unterschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30a.01).
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 37b Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und Bst. d Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter