952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 318 ausgegeben am 15. Dezember 2009
Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 5, Art. 7 Abs. 9, Art. 26a Abs. 3 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e Ziff. 5
5. von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen.
Art. 18 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 18a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. m sowie Abs. 2 Bst. b
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gesicherte Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:
m) Aufgehoben
2) Von einer Rückzahlung im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sind:
b) die Eigenmittelbestandteile gemäss Art. 11 ff. ERV;
Art. 18b Abs. 2
2) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA die Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Während dieses Zeitraums getätigte Einlagen und Ansprüche aus Wertpapierdienstleistungen sind durch die Sicherungseinrichtung weiterhin geschützt.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c
c) unabhängige Dritte, wenn die FMA deren Kenntnisse und Revisionserfahrung im Bankenwesen überprüft hat und der Übertragung zustimmt.
Anhang 8 Kapitel I Ziff. 2 Abs. 7a
7a) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter