961.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 328 ausgegeben am 17. Dezember 2009
Gesetz
vom 22. Oktober 2009
über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Der Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz unterliegen:
a) Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben (Versicherungsunternehmen);
b) Zweckgesellschaften nach Art. 6a.
Art. 5
Rückversicherung
1) Die Rückversicherung umfasst die selbständige Tätigkeit von Unternehmen bei der Übernahme von Risiken, die von einem Unternehmen, das die Direktversicherung betreibt, oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden.
2) Als Rückversicherung gilt auch die Versicherung von Risiken einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes.
3) Im Fall der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungsunternehmen umfasst Rückversicherung auch die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein Versicherungsunternehmen, das nicht dieser Vereinigung angehört.
4) Von der Aufsicht ausgenommen sind Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die im Fürstentum Liechtenstein nur die Rückversicherung betreiben, sofern sie im Herkunftsstaat einer im Vergleich zum Inland gleichwertigen Aufsicht unterstehen und im Fürstentum Liechtenstein keine Niederlassung errichten.
5) Auf die Rückversicherung nicht anwendbar sind die Art. 3, 4, 8 bis 10, 18c, 18d, 21, 24 bis 27, 28 bis 30, 34, 45, 48 bis 50, 52, 53 und 59a bis 59x.
Art. 6a
Zweckgesellschaften
1) Für Zweckgesellschaften gelten die Art. 12 bis 14, 17 bis 18b, 18e, 19, 23 bis 23b, 35 bis 37, 37b, 38 bis 42, 44, 46, 47, 51, 55, 57 bis 58, 60 bis 61a, 63 und 64 entsprechend. Art. 13a findet mit der Massgabe Anwendung, dass Zweckgesellschaften überdies in der Rechtsform eines Treuunternehmens errichtet werden können.
2) Zweckgesellschaften müssen stets die dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge sicherstellen. Zu diesem Zweck muss der Zeitwert der Kapitalanlagen einer Zweckgesellschaft jederzeit die Schadenrisiken aus Rückversicherungsverträgen übersteigen; dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein.
3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 und darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Ausserdem erlässt sie Vorschriften über die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2
1) Versicherungsunternehmen unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht, wenn sie:
b) Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens oder eines Drittland-Versicherungsunternehmens sind; oder
c) Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens sind oder ein anderes Unternehmen auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt.
2) Die zusätzliche Aufsicht erstreckt sich auf die gruppeninternen Geschäfte und die Eigenmittel der Gruppe, auf letztere im Fall des Abs. 1 Bst. c jedoch nur, wenn es sich bei dem anderen Unternehmen um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen handelt. Im Fall des Einbezuges einer Versicherungs-Holdinggesellschaft ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität der Leitungsorgane zur Führung einer solchen Gesellschaft zu erbringen. Die Einzelheiten der zusätzlichen Aufsicht regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 11
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Aufnahmestaat": der Staat, in dem ein Versicherungsunternehmen eine Niederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;
2. "Beteiligungsunternehmen": ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung verbunden ist, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
3. "Direktversicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Direktversicherung betreibt;
4. "Drittstaat-Versicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreibt und seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat;
5. "enge Verbindung": eine Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen durch ein Kontrollverhältnis oder durch das direkte Halten oder das Halten im Rahmen eines Kontrollverhältnisses von wenigstens 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
6. "Finanzbranche": eine Branche im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes;
7. "firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen": ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungsunternehmen ist noch einer Gruppe von Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 7 angehört, oder einem nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Unternehmen gehört und das ausschliesslich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer der Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
8. "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittstaat-Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat;
9. "Grossrisiken": die Risiken nach Anhang 3;
10. "Herkunftsstaat": ein Staat, in dem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet;
11. "Kontrollverhältnis": eine Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen beziehungsweise einem übergeordneten Unternehmen und einem Tochterunternehmen beziehungsweise einem untergeordneten Unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens wird auch als untergeordnetes Unternehmen des übergeordneten Unternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
12. "Liquidationsverfahren": ein Gesamtverfahren, bei dem das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde erforderlich ist. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 88 und 89 Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
13. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
14. "Niederlassung": der Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur eines Versicherungsunternehmens. Einer Zweigniederlassung oder einer Agentur gleichgestellt ist ein Büro, das von eigenem Personal des Unternehmens oder von einer unabhängigen Drittperson im Auftrag des Unternehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird;
15. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird;
16. "Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung; "finite reinsurance")": eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d.h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen Versicherungsrisikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
a) ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
b) vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrages auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen;
17. "Rückversicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Rückversicherung betreibt;
18. "Sanierungsmassnahmen": alle Massnahmen, die das Tätigwerden einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Dazu zählen auch Massnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
19. "Staat der Dienstleistung": der Staat, in dem das Risiko belegen ist, das von einem in einem anderen Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmen gedeckt wird;
20. "Staat der Niederlassung": der Staat, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen ist, welches das Risiko deckt;
21. "Staat, in dem das Risiko belegen ist":
a) bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, der Staat, in dem die Gegenstände gelegen sind;
b) bei der Versicherung von Fahrzeugen aller Art der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (Staat der Zulassung);
c) bei einem höchstens vier Monate dauernden Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken der Staat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat (ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges);
d) in allen anderen Fällen der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;
22. "Staat der Verpflichtung": der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn die Versicherungsnehmerin eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;
23. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
24. "übergeordnetes Unternehmen": ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
25. "untergeordnetes Unternehmen": ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, auf das ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird;
26. "verbundenes Unternehmen": ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung verbunden ist, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
27. "Versicherungsforderungen": alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrages gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist;
28. "Versicherungs-Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Direktversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Drittstaat-Versicherungsunternehmen sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes handelt;
29. "Vertragsstaat des EWR-Abkommens": ein Staat, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft getreten ist;
30. "zuständige Behörden": einzelstaatliche Behörden, die aufgrund von Rechtsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen inne haben;
31. "Zweckgesellschaft ("special purpose vehicle")": ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist und Risiken von Direktversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschriften vor Art. 12
II. Aufnahme und Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit
A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch
Art. 12 Abs. 1
1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Art. 13
Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
1) Versicherungsunternehmen, die eine Bewilligung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zusammen mit dem Geschäftsplan einzureichen.
2) Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) die Statuten;
b) die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Finanzkonglomerats, zu dem oder zu denen das Unternehmen gehört;
c) die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls den konsolidierten Geschäftsbericht;
d) Angaben zur finanziellen Ausstattung, insbesondere Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen;
e) die Identität und die Beteiligungshöhe der direkten und indirekten Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten oder daran anderweitig wirtschaftlich berechtigt sind;
f) die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung (Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat) und der Geschäftsleitung betrauten Personen sowie aller weiteren Organe, einschliesslich der Personen, die für Aufsicht und Kontrolle zuständig sind;
g) die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars eines Versicherungsunternehmens;
h) die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Unternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Finanzkonglomerats ist, die Organisation des Mandats der externen Revisionsstelle der Versicherungsgruppe oder des Finanzkonglomerats;
i) die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch welche die Geschäftstätigkeit oder Teile davon auf Drittpersonen übertragen werden sollen (Funktionsausgliederung);
k) die geplanten Versicherungszweige und die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will;
l) die vorgesehene Rückversicherung sowie, für Rückversicherungsunternehmen, die Art der Rückversicherungsverträge, die das Unternehmen mit Zedenten zu schliessen gedenkt, und Grundzüge der Retrozession (Retrozessionsplan);
m) die vorgesehene Organisation und das Verfahren zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken (Risikomanagement);
n) die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre, insbesondere Schätzungen in Bezug auf Provisionsaufwendungen und sonstige Verwaltungskosten, voraussichtliche Prämien- beziehungsweise Beitragsaufkommen, voraussichtliche Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage;
o) die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;
p) die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Schadenregulierungsbeauftragten;
q) Angaben über die Mittel zur Erfüllung von touristischen Beistandsleistungen;
r) auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben und Unterlagen.
3) Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so hat es die Unterlagen und Angaben nach Abs. 2 nur einzureichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.
Überschrift vor Art. 13a
B. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 13a
Rechtsform, Sitz, Zweck und Organisation
1) Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) haben. Sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens müssen sich im Fürstentum Liechtenstein befinden.
2) Zweck und Organisation des Unternehmens sind auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen.
Art. 14
Mindestkapital
1) Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein muss über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens gewährleistet. Dieses kann in Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden.
2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital, welches voll einbezahlt werden muss und welches sie namentlich mit Rücksicht auf die zu betreibenden Versicherungszweige und die Qualität des Risikomanagements festlegt.
Art. 15 Sachüberschrift
Eigenmittel
Art. 18
Anforderungen an die Leitungsorgane
1) Mitglieder des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen fachlich qualifiziert und persönlich integer sein, um den Anforderungen an die Führung eines Versicherungsunternehmens zu genügen.
2) Mindestens ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen solchen Personen gleichgestellt sein. In Bezug auf das Mitglied der Geschäftsleitung kann die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
3) Die Mitglieder des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihres Wohnsitzes in der Lage sein, ihre Funktion und ihre Aufgaben tatsächlich und einwandfrei zu erfüllen.
4) Die in Abs. 2 genannten Personen müssen mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um das Versicherungsunternehmen bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu vertreten.
5) Bei einer Zweigniederlassung oder Agentur eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens genügt es, wenn der Generalbevollmächtigte seinen Wohnsitz im Inland hat und über die in Abs. 4 verlangte Vollmacht verfügt.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 18a
Anforderungen an die Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschafter, die über eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen verfügen, haben den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen zu genügen.
Art. 18b
Verantwortlicher Aktuar
1) Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der für die versicherungsmathematischen Belange zuständig ist.
2) Der verantwortliche Aktuar muss fachlich qualifiziert und persönlich integer sein, um den Anforderungen an seine Stellung zu genügen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 18c
Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
Sofern ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb betreiben will, muss es dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beitreten. Gleichzeitig hat es Namen und Adresse des in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Art. 75b des Strassenverkehrsgesetzes benannten Schadenregulierungsbeauftragten bekannt zu geben.
Art. 18d
Touristische Beistandsleistung
Sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig Touristische Beistandsleistung beantragt wird, hat das Unternehmen über die Mittel zu verfügen, die zur Erfüllung von Beistandsleistungen erforderlich sind.
Art. 18e
Funktionsausgliederung
1) Bei beabsichtigter Funktionsausgliederung muss die Hauptverwaltung des Unternehmens, einschliesslich des Rechnungswesens, im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.
2) Die Funktionsausgliederung hat den von der Regierung und der Aufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen.
Art. 19
Risikomanagement
1) Ein Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
2) Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Art der zu erfassenden Risiken und ihre Überwachung durch das Versicherungsunternehmen.
Art. 20 Abs. 1
1) Versicherungsfremde Tätigkeiten sind unzulässig.
Art. 21 Abs. 3
3) Für die Geschäftsleitung des Schadenabwicklungsunternehmens nach Abs. 2 gilt Art. 23b entsprechend. Deren Mitglieder dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das ausser der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt.
Art. 21a
Firma
Die Bezeichnung "Versicherung", "Rückversicherung", "Versicherer", "Rückversicherer" oder "Assekuranz", allein oder in Wortverbindungen oder als Abkürzung und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen dürfen in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung zum Betrieb der Direkt- oder der Rückversicherung erhalten haben. Versicherungsvermittler dürfen solche Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
Überschrift vor Art. 23
C. Bewilligung
Art. 23
Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen den gesetzlichen Anforderungen genügt und dem Geschäftsplan zugestimmt werden kann. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) In der Direktversicherung wird die Bewilligung für jeden Versicherungszweig gesondert oder für mehrere Versicherungszweige zusammen erteilt.
3) In der Rückversicherung wird die Bewilligung für Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung, der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt.
4) Die Bewilligung für die Direktversicherung ermächtigt auch zur Tätigkeit der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.
5) Die Bewilligung erstreckt sich für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein auf das Gebiet der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens.
6) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
Art. 23a
Konsultation anderer Behörden
1) Bevor einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung erteilt wird, konsultiert die Aufsichtsbehörde die zuständigen Behörden anderer betroffener Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wenn das Versicherungsunternehmen:
a) Tochterunternehmen eines in einem anderen Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.
2) Die für die Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Vertragsstaates des EWR-Abkommens ist zu konsultieren, bevor einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung erteilt wird, das:
a) Tochterunternehmen einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Bank oder einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Bank oder einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist; oder
c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie eine in einem Vertragsstaat zugelassene Bank oder eine in einem Vertragsstaat zugelassene Wertpapierfirma.
3) Die Aufsichtsbehörde konsultiert die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre sowie des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Aufsicht über die Tätigkeit von Bedeutung sind.
Art. 23b
Verweigerung der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit kann verweigert werden, wenn ein Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und die von der Aufsichtsbehörde gemachten Vorgaben nicht erfüllt.
2) Ebenso kann die Bewilligung verweigert werden, wenn die Aufsichtsbehörde bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der das Versicherungsunternehmen eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
3) Besteht zwischen einem Versicherungsunternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung, so kann die Bewilligung verweigert werden, wenn diese enge Verbindung die Aufsichtsbehörde bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert.
Überschriften vor Art. 24
III. Auslandstätigkeit inländischer Versicherungsunternehmen
A. Versicherungstätigkeit in Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
1. Errichtung einer Niederlassung
Art. 24
Voraussetzungen
1) Will ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eine Niederlassung errichten, so hat es dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) die Bezeichnung des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem die Niederlassung errichtet werden soll;
b) Angaben darüber, welche Versicherungszweige betrieben und welche Risiken eines Versicherungszweiges gedeckt werden sollen, unter Bezeichnung des Versicherungsschutzes;
c) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in Bezug auf Provisionsaufwendungen und sonstige Verwaltungskosten, voraussichtliche Prämien- bzw. Beitragsaufkommen, voraussichtliche Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage;
d) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen;
e) die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds);
f) Angaben über die Organisationsstruktur der Niederlassung;
g) den Namen des vorgesehenen Generalbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist;
h) den Namen und die Anschrift der Niederlassung;
i) eine Erklärung, wonach das Unternehmen im anderen Staat Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb zu tätigen beabsichtigt.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Verfahren
1) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Art. 24 bezeichneten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in Art. 18 genannten Voraussetzungen durch den Generalbevollmächtigten und die für die Niederlassung zuständige Geschäftsleitung.
3) Änderungen der nach Art. 24 Abs. 2 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen.
Überschrift vor Art. 26
2. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2
Voraussetzungen
2) Sofern die Krankenversicherung betrieben werden soll, sind zusätzlich die Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 zu machen.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3
Verfahren
3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr aufnehmen, sobald es die Mitteilung gemäss Abs. 2 erhalten hat.
Überschrift vor Art. 27a
3. Rückversicherung
Art. 27a
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein dürfen das Rückversicherungsgeschäft in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens im Rahmen der Errichtung einer Niederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben.
Überschrift vor Art. 27b
B. Versicherungstätigkeit ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
Art. 27b
Geschäftstätigkeit in Drittstaaten
1) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein die Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, muss es der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass es im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; ferner hat es anzugeben, welche Versicherungstätigkeit und welche Versicherungszweige es jeweils zu betreiben beabsichtigt. Art. 59 gilt sinngemäss.
2) Die Aufsichtsbehörde kann die Einzelheiten durch besondere Vorschriften regeln.
Überschriften vor Art. 28
IV. Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen
A. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
1. Errichtung einer Niederlassung
Art. 28
Voraussetzungen
1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Herkunftsstaat) dürfen im Fürstentum Liechtenstein eine Niederlassung errichten, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der inländischen Aufsichtsbehörde Folgendes übermittelt:
a) eine Bestätigung, dass das Versicherungsunternehmen im Herkunftsstaat zur Versicherungstätigkeit zugelassen ist und dass es eine im Sitzstaat zulässige Rechtsform aufweist;
b) eine Bestätigung, dass das Unternehmen berechtigt ist, im Fürstentum Liechtenstein eine Niederlassung zu errichten;
c) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die geplante Geschäftstätigkeit und die Organisation der Niederlassung angegeben werden;
d) den Namen und die Anschrift der Niederlassung;
e) den Namen des Generalbevollmächtigten der Niederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist; im Fall von Lloyd's den Nachweis der Ermächtigung des Generalbevollmächtigten, in dieser Eigenschaft für die beteiligten Einzelversicherer verklagt werden und Verpflichtungen eingehen zu können;
f) eine Bestätigung, dass das Versicherungsunternehmen über die nach Art. 15 erforderlichen Mittel verfügt;
g) eine Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb zu tätigen beabsichtigt.
2) Im Falle des Betriebs der Krankenversicherung sowie von Pflichtversicherungen sind der Aufsichtsbehörde überdies die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung einzureichen.
Art. 29
Verfahren
1) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsstaates keine Einwände gegen die beabsichtigte Niederlassung des Versicherungsunternehmens geltend macht, teilt sie die in Art. 28 Abs. 1 verlangten Angaben der inländischen Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten seit Gesuchstellung durch das Versicherungsunternehmen mit. Die Aufsichtsbehörde verfügt alsdann über einen Zeitraum von weiteren zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates sowie dem Versicherungsunternehmen gegebenenfalls weitere Bedingungen bekannt zu geben, die für die Geschäftsaufnahme der Niederlassung erfüllt sein müssen.
2) Die Zweigniederlassung kann ihre Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald die in Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind und die Aufsichtsbehörde keine weiteren Auflagen erteilt hat.
3) Änderungen der in Art. 28 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind mindestens einen Monat vor deren Durchführung der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates schriftlich mitzuteilen.
Überschrift vor Art. 30
2. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Voraussetzungen
1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens dürfen im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ausüben, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der inländischen Aufsichtsbehörde Folgendes übermittelt:
Überschrift vor Art. 30a
3. Rückversicherung
Art. 30a
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Errichtung einer Niederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn sie im Herkunftsstaat eine Bewilligung für die Rückversicherung erhalten haben.
Überschrift vor Art. 31
B. Versicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens
Art. 31 Abs. 1
1) Drittstaat-Versicherungsunternehmen bedürfen für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit im Inland einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 4.
Art. 33
Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Drittstaat-Versicherungsunternehmen den gesetzlichen Anforderungen genügt; Art. 23 und 23b gelten entsprechend, wobei sich die Bewilligung lediglich auf das Inland bezieht.
Art. 35
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen.
2) Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass:
a) die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung und die darauf gestützten Anordnungen eingehalten werden;
b) die Solvenz der Versicherungsunternehmen erhalten bleibt, erforderliche technische Rückstellungen vorschriftsgemäss gebildet und Vermögenswerte ordnungsgemäss verwaltet und angelegt werden;
c) der genehmigte Geschäftsplan eingehalten wird;
d) die Versicherten vor Missbräuchen geschützt werden;
e) die Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung geregelt ist, ordnungsgemäss vollzogen wird;
f) Versicherungsunternehmen angemessene interne Kontrollverfahren einhalten.
3) Die Aufsichtsbehörde kann Dritte zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 beiziehen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Kosten des Beizugs von Dritten hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu tragen.
Art. 36
Änderungen des Geschäftsplanes
1) Geänderte Teile des Geschäftsplanes dürfen von den Versicherungsunternehmen erst verwendet werden, wenn ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.
2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. Erscheint es zur Wahrung der Interessen der Versicherten notwendig, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.
3) Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplanes, die sich aus Fusionen, Spaltungen und anderen Strukturänderungen von Versicherungsunternehmen ergeben.
Art. 36a
Melde- und Vorlagepflichten
1) Änderungen des Geschäftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden und bedürfen deren Zustimmung. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
2) Auf Aufforderung hin hat ein Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, die verwendeten Tarife, die Formblätter und sonstigen benutzten Dokumente vorzulegen.
3) Im Falle des Betriebs der Krankenversicherung sowie von Pflichtversicherungen sind der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung einzureichen.
4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Mitteilungen und Angaben betreffend die Geschäftstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein in deutscher Sprache erfolgen.
Art. 36b
Risikomanagement und interne Kontrollverfahren
1) Versicherungsunternehmen haben durch ein angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollverfahren sicherzustellen, dass:
a) das Unternehmen über eine ordnungsgemässe Organisation und Verwaltung verfügt, einschliesslich angemessener Rechnungslegungsverfahren;
b) Risikopotenziale und Einzelrisiken rechtzeitig erkannt, beurteilt und behandelt werden; sowie
c) Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen ergriffen werden.
2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
a) die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Geschäftsleitung;
b) eine Absicherungspolitik, welche den Auswirkungen der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung gewährleistet;
c) geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert ist;
d) Identifikation, Überwachung und Quantifizierung aller wesentlichen Risiken;
e) ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen sowie der damit verbundenen Geschäftsprozesse.
3) Versicherungsunternehmen haben das Risikomanagement in einer Dokumentation festzuhalten, die laufend zu aktualisieren ist. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 36c
Aufgaben des verantwortlichen Aktuars
1) Der verantwortliche Aktuar hat:
a) sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundsätze beachtet werden. Dabei muss er die Finanzlage des Versicherungsunternehmens vor allem daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe mindestens der Solvabilitätsspanne verfügt;
b) jährlich unter der Bilanz zu bestätigen, dass die vorschriftsgemässen Rückstellungen gebildet sind (versicherungsmathematische Bestätigung). In einem Bericht an die Geschäftsleitung des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen;
c) die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die Aufsichtsbehörde zu informieren, sobald er bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise den Bestätigungsvermerk nach Bst. b nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können;
d) für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung der Geschäftsleitung Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen.
2) Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt der Berichte.
Art. 37
Plan zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die sich aus den Direktversicherungs- und Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gefährdet sind, so kann die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) verlangen. Gleiches gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
2) Der finanzielle Sanierungsplan hat in der Regel folgende Angaben für die drei nächsten Geschäftsjahre zu enthalten:
a) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das selbst abgeschlossene, das in Rückdeckung übernommene und das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft;
b) die Rückversicherungspolitik insgesamt, bei Rückversicherungen Nachweis und Angaben zur Retrozession;
c) Schätzungen der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, insbesondere Provisionen und laufende allgemeine Verwaltungsaufwendungen;
d) eine Bilanzprognose;
e) Schätzungen der finanziellen Mittel zur Deckung der Versicherungsverpflichtungen und der Solvabilitätsspanne.
3) Hat ein Versicherungsunternehmen nach Massgabe der Abs. 1 und 2 einen finanziellen Sanierungsplan vorzulegen, stellt die Aufsichtsbehörde keine Bescheinigungen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b, Art. 27 Abs. 2 Bst. b oder Art. 52 Abs. 2 Satz 1 aus, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet erscheinen.
Art. 37a
Unterschreiten von Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
1) Drohen die anrechenbaren Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens die Solvabilitätsspanne zu unterschreiten oder sind sie geringer als diese und erscheinen dadurch die Interessen der Versicherten als gefährdet, so hat das Unternehmen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einen finanziellen Sanierungsplan nach Art. 37 Abs. 2 zur Genehmigung vorzulegen.
2) Erreicht die Solvabilitätsspanne nicht mehr den vorgegebenen Garantiefonds, so hat ein Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (kurzfristiger Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 37b
Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
1) Drohen sich die Finanzverhältnisse eines Versicherungsunternehmens weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet ihrer übrigen Kompetenzen die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Gleiches gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine Rückstellungen unzureichend bedeckt oder auf andere Weise den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf Kapitalausstattung und Kapitalanlage nicht nachkommt. Anordnungen betreffend die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens können auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
2) Im Fall einer weiteren Verschlechterung der Finanzverhältnisse ist die Aufsichtsbehörde befugt, von dem Versicherungsunternehmen eine höhere als die reguläre Solvabilitätsspanne zu verlangen. Bei der Bestimmung der höheren Solvabilitätsspanne ist vom finanziellen Sanierungsplan nach Art. 37 auszugehen.
3) Die Aufsichtsbehörde kann eine an sich zulässige Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund von Rückversicherung einschränken, wenn:
a) die Rückversicherungsverträge keine oder nur eine unwesentliche Risikoübernahme vorsehen; oder
b) sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
4) Die Aufsichtsbehörde kann alle zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne anrechenbaren Eigenmittel abwerten. Dies gilt vor allem, wenn sich ihnen zugrunde liegende Marktwerte seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert haben.
5) Trifft die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach Abs. 1, so unterrichtet sie die zuständigen Aufsichtsbehörden jener Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, über alle getroffenen Massnahmen; soweit erforderlich, werden die ausländischen Behörden um Mithilfe bei der Durchsetzung der Massnahmen ersucht.
Art. 37c
Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen
Unterliegt ein Versicherungsunternehmen einer zusätzlichen Aufsicht nach Art. 7, so sind deren Ergebnisse bei der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen der Art. 37 bis 37b zu berücksichtigen.
Art. 38a
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beschlossene direkte oder indirekte Erwerb, jede beschlossene direkte oder indirekte Erhöhung oder Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen ist der Aufsichtsbehörde zu melden.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Beurteilungsverfahren und die materielle Beurteilung mit Verordnung.
Art. 39 Abs. 1 und 3
1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, sowie Jahresbericht) und, soweit erforderlich, den konsolidierten Geschäftsbericht jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen. Sie müssen diese zusammen mit einem Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Aufsichtsbehörde bis zum 30. April einreichen. Geschäftsberichte und Bericht an die Aufsichtsbehörde haben den von der Regierung und der Aufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen.
3) Für Drittstaat-Versicherungsunternehmen, die nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c zur gesonderten Rechnungslegung verpflichtet sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Art. 40 Abs. 1
1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Aufsichtsbehörde anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind.
Art. 41 Abs. 2 bis 8
2) Die Revisionsstellen haben einen Revisionsbericht zu verfassen. Dieser geht gleichzeitig an den Aufsichts- beziehungsweise den Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie an die Aufsichtsbehörde.
3) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Unternehmensentscheide zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die:
a) eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Aufnahme und die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen regeln;
b) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können;
c) eine Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemässer Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte nach sich ziehen können; oder
d) Sachverhalte betreffen, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.
4) Zugleich sind darüber der Aufsichts- beziehungsweise der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts zu informieren. Zur Meldung ist auch verpflichtet, wer von solchen Vorgängen im Rahmen von Prüfungen Kenntnis erhält, die er bei Unternehmen durchführt, die zu dem geprüften Versicherungsunternehmen eine enge Verbindung aufweisen.
5) Wer in gutem Glauben Meldungen nach Abs. 3 und 4 erstattet, ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
6) Die Aufsichtsbehörde kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die dadurch anfallenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
7) Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Aufgaben der Revisionsstelle und über den Inhalt des Revisionsberichtes.
8) Die Regierung regelt die weiteren Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 42 Abs. 1 und 3
1) Die Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde auch vor Ort tätig werden; die entstehenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
3) Revisionsstellen und andere Drittpersonen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig, soweit es für die Aufsichtstätigkeit der Behörde erforderlich ist.
Art. 43
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 2 bis 4
2) Aufgehoben
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.
4) Versicherungsnehmer können von der Geheimhaltungspflicht entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall abgegeben werden.
Art. 47 Abs. 1 und 3 bis 6
1) Zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
3) Sofern die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten des Versicherungsunternehmens Befugnisse, die Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
4) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
a) die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen;
b) den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen;
c) die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen;
d) die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars verlangen und diesen Personen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen.
5) Kommen Personen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, so ist die Ausübung von Stimmrechten, welche gegen die angeordnete Massnahme verstösst, ungültig.
6) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den ein Versicherungsunternehmen mit einem in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassenen Versicherungsunternehmen abschliesst, nicht aus Gründen untersagen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungsunternehmens beziehen.
Art. 47a
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Art. 51
Grundsatz
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Liquidation eines Versicherungsunternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen, wenn die Geschäftstätigkeit untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen wird.
Art. 54 Abs. 2
2) Erfolgt die Übertragung des Versicherungsbestandes durch ein Rückversicherungsunternehmen, so ist lediglich Abs. 1 Bst. a anwendbar.
Art. 55
Entzug der Bewilligung
1) Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit für einzelne Versicherungszweige oder die gesamte Geschäftstätigkeit entziehen, wenn:
a) ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b) das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften, dem Geschäftsplan oder behördlichen Anordnungen obliegen;
c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Interessen der Versicherten gefährdet;
d) das Versicherungsunternehmen von der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn es seit mehr als sechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat; oder
e) über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet wird.
2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung gesamthaft oder teilweise entziehen, wenn das Versicherungsunternehmen ausserstande ist, innerhalb einer gesetzten Frist die in einem finanziellen Sanierungsplan oder in einem kurzfristigen Finanzierungsplan vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
3) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens.
4) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
Art. 56 Abs.1
1) Wird festgestellt, dass ein Versicherungsunternehmen aus einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, das im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung hat oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert die Aufsichtsbehörde das Unternehmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. Gleichzeitig benachrichtigt die Aufsichtsbehörde die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates.
Art. 57a
Abwicklungsplan
1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2) Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a) die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und allfälligen Rückversicherungen;
b) die dafür bereit gestellten Mittel;
c) die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen; und
d) die geplante Liquidation des Unternehmens.
3) Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen sowie in der Rückversicherung keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
Art. 58 Abs. 2
2) Die Kosten der Veröffentlichung hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
Überschriften vor Art. 60
VII. Zuständigkeit und Zusammenarbeit
A. Zuständigkeit
Überschrift vor Art. 61
B. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 61
Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 61a
Mitteilungspflicht der Gerichte und des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes
1) Die Gerichte haben der Aufsichtsbehörde eine Kopie aller Urteile auszuhändigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der Aufsichtsbehörde alle Änderungen von Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die ein Versicherungsunternehmen betreffen, mitzuteilen. Es hat der Aufsichtsbehörde zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.
Überschrift vor Art. 61b
C. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 61b
Grundsatz
1) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese an die zuständigen ausländischen Behörden übermittelt.
2) Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die Aufsichtsbehörde auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 61e.
Art. 61c
Informationsaustausch mit Behörden aus Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens alle Informationen austauschen, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer Art. 44 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, verwendet werden; und
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden ausdrücklich zugestimmt haben.
Art. 61d
Informationsaustausch mit Behörden aus Drittstaaten
1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind (Drittstaaten), unter sinngemässer Anwendung von Art. 61c alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beziehungsweise nach diesem Gesetz vergleichbaren ausländischen Gesetzen erforderlich sind.
2) Personendaten dürfen nur nach Massgabe von Art. 8 des Datenschutzgesetzes an Drittstaaten weitergeleitet werden.
Art. 61e
Kooperationsabkommen mit Behörden aus Drittstaaten
Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten dürfen nur geschlossen werden, wenn der Geheimnisschutz nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates in gleicher Weise wie nach diesem Gesetz gewährleistet ist. Dabei ist vorzusehen, dass aus einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens erhaltene Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staates weitergegeben werden dürfen.
Art. 61f
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rückversicherung
1) Übt ein in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassenes Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine inländische Niederlassung aus, so sind die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsstaates befugt, im Fürstentum Liechtenstein selber oder durch Beauftragte die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vorzunehmen.
2) Vor Durchführung der Prüfung im Inland unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates die inländische Aufsichtsbehörde; diese kann an der Prüfung teilnehmen.
Art. 61g
Mitteilungen in der Rückversicherung betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittstaat
1) Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie der EFTA-Überwachungsbehörde:
a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt, zur Rückversicherung;
b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens durch ein solches Mutterunternehmen, wobei dieses Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.
2) Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, die Zulassung nach Abs. 1 Bst. a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung nach Abs. 1 anzugeben.
Art. 62
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 63
VIIa. Rechtsmittel
Art. 63a
Aufgehoben
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinie 98/78/EG und 2002/83/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7b.01);
b) der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7b.02).
III.
Übergangsbestimmungen
1) Rückversicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung nach den Vorschriften des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, gelten als im Sinne von Art. 12 zugelassen.
2) Unternehmen nach Abs. 1, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, haben sich diesen Bestimmungen innert eines Jahres nach Inkrafttreten anzupassen.
3) Versicherungsunternehmen, welche bisher noch keinen verantwortlichen Aktuar nach Art. 18b bestellt haben, müssen einen solchen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellen.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 41/2009 und 69/2009