961.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 333 ausgegeben am 17. Dezember 2009
Verordnung
vom 1. Dezember 2009
über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV), LGBl. 1997 Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Rückversicherung
1) Für Unternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, gelten die Art. 6 bis 10, 17 Abs. 4, 18a, 26a, 28a bis 28n, 47a bis 47g, 57 bis 72d.
2) Rückversicherungsunternehmen, die bereits über eine Bewilligung verfügen und ihre Tätigkeit auf andere als die zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen wollen, haben für diese ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen.
Art. 5 Bst. c
c) der Jahresbetrag der Einnahmen aus diesem Tätigkeitsbereich übersteigt nicht 200 000 Euro.
Art. 6 Abs. 3
3) Die Angaben zur Solvenz des Unternehmens haben sich insbesondere auf die Erfordernisse und Auflagen zu beziehen, wie sie näher in Art. 12 bis 28n festgelegt sind.
Art. 7
Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität der Leitungsorgane
1) Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung wird vorausgesetzt, dass mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung und ein Mitglied des Aufsichts- beziehungsweise des Verwaltungsrates in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsangelegenheiten sowie über Leitungserfahrung verfügt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Soll ausschliesslich die Eigenversicherung als Rückversicherung betrieben werden, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten.
2) Die persönliche Integrität wird vermutet, wenn:
a) die in Abs. 1 genannten Personen nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über diese noch nie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs keine unbefriedigten Gläubigerrechte mehr bestehen;
c) die vorgesehenen Personen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.
3) Zieht das Versicherungsunternehmen für seine Tätigkeit aussenstehende Berater bei, so haben diese die in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 5 und 6
Verantwortlicher Aktuar
1) Der verantwortliche Aktuar ist für die versicherungsmathematischen Belange des Versicherungsunternehmens zuständig. Er muss fachlich qualifiziert und im Sinne von Art. 7 Abs. 2 persönlich integer sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus, wobei Berufserfahrung regelmässig anzunehmen ist, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Aktuar nachgewiesen wird.
2) Der in Aussicht genommene verantwortliche Aktuar muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Eignung gemäss Abs. 1 wesentlich sind, benannt werden. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder ergeben sich begründete Zweifel an der Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen auch für diese andere Person, so kann die Aufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar selber bestellen.
5) Die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars kann durch Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Funktionsausgliederung erfolgen.
6) Die Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, dem verantwortlichen Aktuar alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen und der Aufsichtsbehörde die versicherungsmathematische Bestätigung gemäss Art. 36c Bst. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzulegen.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10
Funktionsausgliederung
1) Eine Funktionsausgliederung ist nur zulässig, wenn:
a) die Vorschriften betreffend Buchführung, Geheimhaltung und Datenschutz eingehalten werden;
b) die Buchhaltung in Liechtenstein geführt wird; und
c) die Revision sowie das Auskunftsrecht und die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde in keiner Weise erschwert oder eingeschränkt werden.
2) Soweit es für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens von Bedeutung ist, sind in Bezug auf Verträge oder sonstige Absprachen betreffend Funktionsausgliederung auch Drittpersonen auskunfts- und vorlagepflichtig.
Art. 12 Abs. 3a
3a) Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne werden folgende Kapitalbestandteile abgezogen:
a) Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates, an Versicherungs-Holdinggesellschaften oder an Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen;
b) nachrangige Forderungen, kumulative Vorzugsaktien oder Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit gegenüber in Bst. a genannten Unternehmen.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2) Von den ersten 57.5 Millionen Euro dieses Ausgangsbetrages werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert.
3) Der Beitragsindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
Art. 15 Abs. 2 und 3
2) Von den ersten 40.3 Millionen Euro des sich ergebenden Jahresdurchschnittes werden 26 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 % gerechnet und addiert.
3) Der Schadenindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Versicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
Art. 17 Abs. 2, 3 und 4
2) Der Mindestgarantiefonds muss 2.3 Millionen Euro betragen. Versichert das Versicherungsunternehmen die Risiken oder einen Teil der Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 10 bis 15 gehören, so muss der Mindestgarantiefonds 3.5 Millionen Euro betragen.
3) Die in Abs. 2 genannten Beträge sind periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jeweils die gültigen Beträge.
4) Betreibt ein Versicherungsunternehmen auch die Rückversicherung, so hat es für seine gesamten Tätigkeiten einen Mindestgarantiefonds gemäss Art. 28m zu bilden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % der Gesamtprämieneinnahmen des Unternehmens;
b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50 Millionen Euro;
c) die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft des Unternehmens ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % seiner gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 18a
Schadenrückversicherung
1) Betreibt ein Versicherungsunternehmen das aktive Schadenrückversicherungsgeschäft, so hat es hierfür, soweit die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 4 erfüllt sind, Art. 47a bis 47d zu beachten.
2) Sind die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 4 erfüllt, so sind die Vermögenswerte, die ein Versicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, in einem separaten Abrechnungsverband zu führen und ohne Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Unternehmens zu verwahren und zu verwalten. In einem solchen Fall finden die Art. 29 ff. keine Anwendung, soweit das aktive Rückversicherungsgeschäft betroffen ist.
3) Die Aufsichtsbehörde überprüft die in Abs. 2 vorgeschriebene Trennung.
Art. 19 Abs. 3a und 5 Bst. d
3a) Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne werden folgende Kapitalbestandteile abgezogen:
a) Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates, an Rückversicherungs-Holdinggesellschaften oder an Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen;
b) nachrangige Forderungen, kumulative Vorzugsaktien oder Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit gegenüber in Bst. a genannten Unternehmen.
5) Im Weiteren können auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als Eigenmittel angerechnet werden, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden:
d) Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2) Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:
a) 4 % des Bruttobetrages der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen für diese Versicherungen für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.85 betragen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
3) Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0.3 % des Risikokapitals, soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und dem Bruttobetrag des Risikokapitals für das letzte Geschäftsjahr; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Art. 20 Abs. 3 Bst. a Satz 4 gilt sinngemäss. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
Art. 26a
Lebensrückversicherung
1) Betreibt ein Versicherungsunternehmen das aktive Lebensrückversicherungsgeschäft, so hat es hierfür die Art. 28a bis 28l sowie 47a bis 47d zu beachten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens;
b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50 Millionen Euro;
c) die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft des Unternehmens ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % seiner gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so sind die Vermögenswerte, die ein Versicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, in einem separaten Abrechnungsverband zu führen und ohne Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Unternehmens zu verwahren und zu verwalten. In einem solchen Fall finden die Art. 39 ff. keine Anwendung, soweit das aktive Rückversicherungsgeschäft betroffen ist.
3) Die Aufsichtsbehörde überprüft die in Abs. 2 vorgeschriebene Trennung.
Art. 27 Abs. 2 und 3
2) Der Mindestgarantiefonds muss 3.5 Millionen Euro betragen.
3) Der in Abs. 2 genannte Betrag ist periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jeweils den gültigen Betrag.
Überschrift vor Art 28a
C. Kapitalanforderungen in der Rückversicherung
Art. 28a
Solvabilitätsspanne
1) Rückversicherungsunternehmen haben sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfang einer Solvabilitätsspanne auszuweisen (verfügbare Solvabilitätsspanne). Eigenmittel sind zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne nur insoweit anrechenbar, als sie die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Anlagewerte übersteigen.
2) Zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne sind folgende Eigenmittel anrechenbar:
a) das eingezahlte Kapital;
b) die gesetzlichen und freien Reserven, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.
3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Rückversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien reduziert.
4) Bei Rückversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen in der Nichtlebensrückversicherung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie sie im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen sind, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle im Anhang 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Risiken, mit Ausnahme der Risiken Unfall und Krankheit (Versicherungszweige 1 und 2), vorzunehmen. Eine Anpassung braucht nicht für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.
Art. 28b
Abzug von Kapitalbestandteilen
Von der nach Art. 28a verfügbaren Solvabilitätsspanne werden zusätzlich folgende Kapitalbestandteile abgezogen:
a) Beteiligungen des Rückversicherungsunternehmens an Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates, an Versicherungs-Holdinggesellschaften oder an Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen;
b) nachrangige Forderungen des Rückversicherungsunternehmens gegenüber in Bst. a genannten Unternehmen.
Art. 28c
Weitere für die verfügbare Solvabilitätsspanne zu berücksichtigende Vermögenswerte
1) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der verfügbaren und geforderten Solvabilitätsspanne umfassen. Davon dürfen höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Rückversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, wonach die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden.
2) Die nachrangigen Darlehen müssen ausserdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Es dürfen nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden.
b) Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit hat das Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Rückversicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.
c) Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet das Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Rückversicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.
d) Die Darlehensvereinbarung darf keine Klausel enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation des Rückversicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Zeitpunkt rückzahlbar wird.
e) Die zugrunde liegende Darlehensvereinbarung darf nicht ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente umfassen, einschliesslich anderer als der unter Abs. 1 genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Abs. 1 und 2 genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers beziehungsweise ohne vorherige Einwilligung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden.
b) Der Emissionsvertrag muss dem Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben.
c) Die Forderungen des Darlehensgebers an das Rückversicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein.
d) In den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, dem Rückversicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.
e) Es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.
Art. 28d
Auf Antrag zu berücksichtigende Vermögenswerte
Im Weiteren können auf Antrag des Rückversicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als Eigenmittel für die verfügbare Solvabilitätsspanne angerechnet werden, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden:
a) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiven ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;
b) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des gezeichneten Kapitals, sobald der eingezahlte Teil 25 % des gezeichneten Kapitals erreicht, im Ausmass von höchstens 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne;
c) bei Genossenschaften und Europäischen Genossenschaften die Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Nachschüssen, zu denen die Genossenschafter für das jeweilige Geschäftsjahr verpflichtet werden können, und den tatsächlich geforderten Nachschüssen im Ausmass von höchstens 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne.
Art. 28e
Zusätzlich zu berücksichtigende Vermögenswerte in der Lebensrückversicherung
1) In Bezug auf Rückversicherungstätigkeiten in der Lebensversicherung kann - sofern ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird - auf Antrag des Rückversicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde überdies als Eigenmittel für die verfügbare Solvabilitätsspanne die Differenz zwischen der Deckungsrückstellung und der mit dem in die Prämien eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmerten Deckungsrückstellung angerechnet werden, sofern die Deckungsrückstellung nicht oder geringer als mit dem in die Prämien eingerechneten Abschlusskostensatz gezillmert worden ist.
2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 darf jedoch für alle Verträge im Rahmen der Lebensrückversicherung, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3.5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und Deckungsrückstellung nicht überschreiten; der Differenzbetrag wird gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
Art. 28f
Geforderte Solvabilitätsspanne für die Nichtlebensrückversicherung
1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämieneinnahmen (Beitragsindex) oder nach der mittleren Schadenbelastung (Schadenindex) für die letzten drei Geschäftsjahre. Massgebend ist vorbehaltlich Art. 28m das höhere der beiden Rechnungsergebnisse.
2) Bei einem Rückversicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken deckt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.
3) Ist die berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss die Solvabilitätsspanne mindestens so hoch sein wie das Ergebnis der Multiplikation der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres; dieser Quotient darf höchstens 1.0 betragen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Retrozession nicht berücksichtigt.
Art. 28g
Beitragsindex
1) Für die Berechnung des Beitragsindexes ist von den gebuchten Bruttoprämien des letzten Geschäftsjahres auszugehen. Sind die verdienten Bruttoprämien höher, bilden diese den Ausgangsbetrag.
2) Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die Prämien für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen.
3) Vom nach Abs. 1 und 2 errechneten Ergebnis werden der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren abgezogen, die auf die zusammengerechneten Prämieneinnahmen entfallen.
4) Von den ersten 50 Millionen Euro des Ausgangsbetrages werden 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % gerechnet und addiert.
5) Der Beitragsindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Rückversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen aus Versicherungsfällen für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Bei der Multiplikation werden die im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge abgezogen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.
6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Zuweisung der Prämien anhand statistischer Verfahren erfolgen.
Art. 28h
Schadenindex
1) Für die Berechnung des Schadenindexes ist von den Bruttobeträgen der Aufwendungen für Versicherungsfälle, den Rückstellungen und den aus Rückgriffen erzielten Einnahmen auszugehen; der zu beachtende Zeitraum ergibt sich aus Art. 28f Abs. 1 und 2.
2) Bei der Bestimmung des Ausgangsbetrages sind die nach Abs. 1 errechneten Beträge für Risiken, die zu einem der Versicherungszweige 11 bis 13 gehören, um 50 % zu erhöhen. Für andere Versicherungszweige kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung um bis zu 50 % anordnen, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen.
3) Von den Bruttobeträgen der Aufwendungen für Versicherungsfälle dürfen die von Retrozessionaren getragenen Schäden nicht in Abzug gebracht werden.
4) Zu den Bruttobeträgen der Aufwendungen für Versicherungsfälle wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle addiert, der am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildet wurde. Von diesem Ergebnis abgezogen wird der Betrag der im Laufe des zu beachtenden Zeitraums aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.
5) Von der verbleibenden Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist. Wenn der zu beachtende Zeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist.
6) Von den ersten 35 Millionen Euro eines Drittels beziehungsweise eines Siebtels, je nach zu beachtendem Zeitraum, des nach Abs. 5 verbleibenden Betrages werden 26 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 % gerechnet und addiert.
7) Der Schadenindex resultiert aus der Multiplikation der so errechneten Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Rückversicherungsunternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus dem Verhältnis der Aufwendungen aus Versicherungsfällen für eigene Rechnung zum Bruttobetrag der Aufwendungen für Versicherungsfälle ergibt; dieser Quotient muss mindestens 0.5 betragen. Bei der Multiplikation werden die im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge abgezogen. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge als Retrozession abgezogen werden.
8) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Zuweisung der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen anhand statistischer Verfahren erfolgen.
Art. 28i
Rückversicherung in der Krankenversicherung
Die Prozentsätze gemäss Art. 28g Abs. 4 und Art. 28h Abs. 6 werden für die Rückversicherung von Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn:
a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
b) eine Altersrückstellung gebildet wird;
c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;
d) das Versicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag kündigen kann;
e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
Art. 28k
Geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung
Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung berechnet sich nach Art. 28f bis 28i.
Art. 28l
Geforderte Solvabilitätsspanne für ein Rückversicherungsunternehmen, das gleichzeitig Nichtlebens- und Lebensrückversicherung betreibt
1) Ein Rückversicherungsunternehmen, das sowohl die Nichtlebens- als auch die Lebensrückversicherung betreibt, hat eine verfügbare Solvabilitätsspanne aufzuweisen, die den Gesamtbetrag der geforderten Solvabilitätsspanne sowohl für Nichtlebens- als auch für Lebensrückversicherung deckt.
2) Erreicht die verfügbare Solvabilitätsspanne nicht die nach Abs. 1 vorgeschriebene Höhe, hat die Aufsichtsbehörde die in den Art. 37 bis 37b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehenen Massnahmen zu treffen.
Art. 28m
Garantiefonds
1) Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser besteht aus den in Art. 28a bis 28c sowie, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, in Art. 28d Bst. a genannten Eigenmitteln.
2) Der Mindestgarantiefonds muss 3.2 Millionen Euro betragen. Bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen kann die Aufsichtsbehörde eine Reduktion des Mindestgarantiefonds bis zu einem Betrag von 1.1 Million Euro gestatten.
3) Die in Abs. 2 genannten Beträge sind periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jeweils die gültigen Beträge.
Art. 28n
Organisationsfonds
1) Der Organisationsfonds beträgt bei der Geschäftsaufnahme eines Rückversicherungsunternehmens in der Regel zwischen 20 % und 50 % des Mindestkapitals gemäss Art. 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2) Er ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.
3) Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.
4) Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.
Art. 33 Bst. b und e
b) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. I), Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. II) sowie Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften; nicht jedoch solche Forderungen, deren Fälligkeitstermin drei Monate oder länger zurückliegt;
e) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.
Art. 43 Abs. 1 Bst. b und e
b) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. I), Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (Bst. D Ziff. II) sowie Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften; nicht jedoch solche Forderungen, deren Fälligkeitstermin drei Monate oder länger zurückliegt;
e) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.
Überschrift vor Art. 47a
C. Rückversicherung
Art. 47a
Bildung und Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen
1) Rückversicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese müssen gewährleisten, dass die Rückversicherungsunternehmen alle ihre aus der gesamten Tätigkeit resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen können.
2) Bildung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einzelnen bestimmen sich nach den in Anhang 4 enthaltenen Vorschriften, soweit in den nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt wird.
Art. 47b
Bedeckung
Die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegenüber Versicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist nur gestattet, wenn diese Unternehmen im Herkunftsstaat einer im Vergleich zum Inland gleichwertigen Aufsicht unterstehen und im Fürstentum Liechtenstein über keine Niederlassung verfügen.
Art. 47c
Grundsätze der Kapitalanlage
Rückversicherungsunternehmen müssen bei der Anlage von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, folgende Regeln einhalten:
a) Bei den Vermögenswerten ist der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind.
b) Das Rückversicherungsunternehmen stellt durch eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sicher, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen grossen Ausmasses angemessen reagieren kann. Das Unternehmen hat die Auswirkungen ungewöhnlicher Marktsituationen auf seine Anlagen abzuschätzen und diese zur Minderung solcher Auswirkungen entsprechend zu mischen.
c) Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind nur insoweit zulässig, als sie kurzfristig veräussert werden können.
d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Rückversicherungsunternehmen einzufliessen. Das Rückversicherungsunternehmen hat ferner ein übermässiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivatgeschäfte zu vermeiden.
e) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe und grössere Risikoballungen im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen das Rückversicherungsunternehmen nicht einer übermässigen Risikokonzentration aussetzen.
Art. 47d
Begrenzungen
Die Aufsichtsbehörde kann für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte folgende Begrenzungen anordnen, sofern dies unter Gesichtspunkten der Anlagevorsicht geboten erscheint:
a) Höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen dürfen in anderen Währungen als der der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt werden.
b) Höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen dürfen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen und Anleihen, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, angelegt werden.
c) Höchstens 5 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen dürfen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren desselben Unternehmens beziehungsweise 10 % von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe angelegt werden.
Art. 47e
Allgemeine Schwankungsrückstellung
1) Rückversicherungsunternehmen und Captives haben eine allgemeine Schwankungsrückstellung zu bilden, die sich an der Gesamtheit der Aktivitäten des Unternehmens orientieren muss.
2) Die Schwankungsrückstellung ist nach den Vorschriften in Anhang 2a zu berechnen.
3) Bei der Bildung dieser Schwankungsrückstellung ist eine Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung gemäss Art. 47f anzurechnen.
Art. 47f
Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung
1) Rückversicherungsunternehmen, welche Risiken versichern, die zur Kreditversicherung gehören (Versicherungszweig 14), haben eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden versicherungstechnischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr resultierenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
2) Die Schwankungsrückstellung ist nach einer der vier gleichwertigen Methoden gemäss Anhang 3 zu berechnen.
3) Rückversicherungsunternehmen müssen keine Schwankungsrückstellung bilden, wenn die gebuchten Bruttoprämien aus der Kreditrückversicherung:
a) weniger als 4 % der gesamten gebuchten Bruttoprämien ausmachen; und
b) weniger als 2.5 Millionen Euro betragen.
Art. 47g
Von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge
1) Von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge dürfen als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies vorgängig bewilligt.
2) Sofern eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, sind die in den Art. 47a bis 47f niedergelegten Grundsätze und Vorschriften zu beachten.
Art. 48
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb zu betreiben, so gilt Art. 18c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sinngemäss.
Art. 53 Abs. 2 Bst. b
b) in der Lebensversicherung 1.75 Millionen Euro.
Art. 57a
Risikomanagement und interne Kontrollverfahren
Um den Anforderungen nach Art. 36b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen, haben Versicherungsunternehmen insbesondere sicherzustellen:
a) geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
b) ein ordnungsgemässes Berichtswesen und eine ordnungsgemässe Rechnungslegung zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle der Risiken und der Risikokonzentration;
c) die Einstellung und den Beizug von fachlich ausgewiesenem Personal zur Bewältigung der durch Risikomanagement und Kontrollverfahren gestellten Aufgaben.
Art. 57b
Dokumentation des Risikomanagements
Die Dokumentation des Risikomanagements hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Darlegung der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der damit verbundenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b) Anforderungen an das Risikomanagement;
c) Risikopolitik einschliesslich Risikotoleranz;
d) Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
e) Darstellung der angewendeten Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;
f) interne Richtlinien zum Risikomanagement und zu den damit verbundenen Prozessen;
g) Darstellung angemessener IT-Prozesse.
Art. 59
Qualifizierte Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
1) Jede natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (nachfolgend: interessierte Erwerber), die beabsichtigt oder beabsichtigen, eine qualifizierte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Werte von 20 %, 33 % oder 50 % erreicht, über- oder unterschreitet oder dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird oder aufhört, es zu sein, hat oder haben der Aufsichtsbehörde Meldung zu erstatten.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat schriftlich unter Abgabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen nach Art. 61 Abs. 1 zu erfolgen.
3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von maximal zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 61 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 4 mit.
4) Die Aufsichtsbehörde hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
5) Die Aufsichtsbehörde kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere für die Beurteilung notwendige Informationen und Unterlagen schriftlich und unter expliziter Bezeichnung derselben anfordern. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch während 20 Arbeitstagen, unterbrochen. Die Entscheidung, ob weitere Informationen oder Unterlagen angefordert werden sollen, obliegt der Aufsichtbehörde, jedoch wird dadurch der Beurteilungszeitraum kein weiteres Mal unterbrochen.
6) Die Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über Investmentunternehmen, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz einer Beaufsichtigung unterliegt.
7) Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch erhebt, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Ohne Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.
8) Werden der Aufsichtsbehörde zwei oder mehrere Erwerbs- oder Erhöhungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an demselben Versicherungsunternehmen mitgeteilt, so hat die Aufsichtsbehörde diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
Art. 61
Materielle Beurteilung von Beteiligungen
1) Die Aufsichtsbehörde prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:
a) die persönliche Integrität des interessierten Erwerbers;
b) die persönliche Integrität und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung das Versicherungsunternehmen leiten wird;
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem die Beteiligung erworben werden soll;
d) die Tatsache, ob:
1. das Versicherungsunternehmen in der Lage ist und bleiben wird, den für es relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der Aufsichtsbehörde und der sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beschlossene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Die Aufsichtsbehörde kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 vernünftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.
3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass bereits vollzogene Beteiligungen rückgängig zu machen sind, wenn die Personen, die eine solche Beteiligung halten oder anstreben, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügen oder ihrer Meldepflicht nach Art. 59 nicht nachkommen.
Art. 61a
Internationale Zusammenarbeit bei der Beurteilung einer Beteiligung
1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet bei der Beurteilung einer Beteiligung im Sinne von Art. 38a des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit den anderen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten zusammen.
2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
Art. 61b
Konsultation anderer Behörden
Handelt es sich beim interessierten Erwerber um ein in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassenes Versicherungsunternehmen, eine zugelassene Bank oder Wertpapierfirma, um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der interessierte Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu ihrem Tochterunternehmen oder ihrer Kontrolle unterstehen, so hat bei der Beurteilung des Erwerbs eine vorherige Konsultation im Sinne von Art. 23a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erfolgen.
Art. 63
Information betreffend finanzielle Solidität eines Unternehmens
Hat die Aufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens die finanzielle Solidität des Unternehmens beeinträchtigt werden könnte, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unternehmens.
Art. 72b Abs. 4
4) Bei der Überwachung und Beurteilung gruppeninterner Geschäfte sowie bei der Berichterstattung über diese haben Versicherungsunternehmen die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an das Risikomanagement und interne Kontrollverfahren zu beachten.
Überschrift vor Art. 72e
Aufgehoben
Art. 72e
Aufgehoben
Art. 72f
Aufgehoben
Anhang 2a
Berechnung der allgemeinen Schwankungsrückstellung für Rückversicherungsunternehmen und Captives (Art. 47e)
Für die Berechnung der Schwankungsrückstellung für Rückversicherungsunternehmen und Captives gelten folgende Grundsätze:
1. Die Schwankungsrückstellung darf einen Höchst-Sollbetrag nicht überschreiten und einen Mindest-Sollbetrag nicht unterschreiten.
2. Der Höchst-Sollbetrag setzt sich zusammen aus der Summe der einzelnen Sollbeträge, die in Übereinstimmung mit Ziff. 3 bis 5 für jedes Einzelrisiko oder jede Gruppe von Risiken berechnet werden.
3. Der Höchst-Sollbetrag darf nicht höher sein als die Summe der in den letzten fünf Geschäftsjahren gebuchten Prämien für eigene Rechnung, multipliziert mit dem Faktor 17.5.
4. Der Mindest-Sollbetrag beträgt 30 % des Höchst-Sollbetrages. Wird er nicht durch einen etwaigen versicherungstechnischen Überschuss erzielt, so ist der Mindest-Sollbetrag nach Anordnung der Aufsichtbehörde unter Berücksichtigung anderer Mittel des Unternehmens zu berechnen.
5. Die Aufsichtsbehörde legt die Verfahren fest, die bei der Berechnung der Sollbeträge zu beachten sind.
Anhang 3 Überschrift
Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung in der
Kreditversicherung (Art. 38 Abs. 2 und Art. 47f Abs. 2)
Anhang 4 Überschrift
Rechnungslegung (Art. 13, 29, 37, 39, 47, 47a und 64)
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinie 98/78/EG und 2002/83/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7b.01);
b) der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7b.02).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef